Es bestand der Verdacht, dass der Mitarbeiter für die Herstellung von Düngemitteln unter Verletzung der geltenden Grenzwerte und damit für eine Kontamination der Umwelt verantwortlich war. Die von der Stadt Mannheim veranlassten Untersuchungen ergaben der Staatsanwaltschaft zufolge zwar Hinweise darauf, dass die festgestellte Kontamination im Zusammenhang mit von Landwirten verwendetem Dünger stehe. Solcher Dünger sei auch von dem Düngemittelhersteller unter dem Einsatz von Schlämmen aus der Papierindustrie hergestellt und an hiesige landwirtschaftliche Betriebe verkauft worden.
Eine vorsätzliche oder fahrlässige Überschreitung dieser Grenzwerte seitens des Düngemittelherstellers habe aber nach den von der Staatsanwaltschaft Mannheim erhobenen Beweismitteln nicht belegt werden können. Bei Beachtung der bestehenden Grenzwerte für Dünger liege weder eine Gewässerverunreinigung noch eine Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) durch eine Bodenverunreinigung durch die Einbringung des Düngers vor.
Allein die nunmehr in den Boden- und Gewässerproben festgestellten problematischen Analysewerte sind der Staatsanwaltschaft zufolge nicht ausreichend, um ein strafrechtlich relevantes Verhalten eines Mitarbeiters des Düngemittelherstellers oder einer sonstigen konkreten Person zu belegen. Eine Täuschung oder unzureichende Information des Düngemittelherstellers durch einen oder mehrere seiner Lieferanten könne ebenso wenig ausgeschlossen werden wie eine aus anderweitigen Ursachen herrührende zusätzliche Belastung der Böden.