Urteil: Gewässerunterhaltungsverband darf einen Dritten beauftragen


Der klagende Grundstückseigentümer wandte sich dagegen, dass er durch den beklagten Unterhaltungsverband zu Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung nach dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) herangezogen wurde, so das Gericht zum Sachverhalt. An das Grundstück des Klägers grenzt ein Graben auf einer Länge von 31 Metern an. Entlang des Grabens befindet sich auf dem Grundstück des Klägers ein Zaun. Weiterhin befindet sich im Grabenbereich eine Brücke, die das streitgegenständliche Grundstück mit dem Grundstück des Klägers verbindet. Entlang der westlichen Grundstücksseite, die an die Zufahrtsstraße grenzt, befinden sich Anpflanzungen in Form von Büschen und Bäumen. Für die Zufahrtsstraße zu dem Wohngebiet, in dem sich das Grundstück des Klägers befindet, gilt eine Beschränkung der Befahrbarkeit für Fahrzeuge bis zu zwölf  Tonnen.


Im Jahr 2012 führten Mitarbeiter einer durch den Verband beauftragten Firma im Bereich des Grabens auf einer Länge von insgesamt 2.828,87 Metern Unterhaltungsarbeiten in Form der Mahd durch. Dabei erfolgte auch im Grabenbereich des klägerischen Grundstücks eine Handmahd des Gewässers, der Sohle und der Böschung. Aufgrund des Zaunes und der Brücke auf dem Grundstück des Klägers und der fehlenden Einfahrt habe statt der üblichen maschinellen Mahd des Grabens eine manuelle Mahd erfolgen müssen, führte der Verband zur Begründung an.


Der Verband setzte gegenüber dem Eigentümer als Gesamtschuldner per Bescheid Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung in Höhe von 129,80 Euro und entstandene Verwaltungskosten in Höhe von 19,47 Euro, insgesamt 149,27 Euro, fest. Unter Zugrundelegung der Länge des klägerischen Grundstücks von 31 m seien somit Kosten in Höhe von 141,11 Euro entstanden, die, abzüglich der bei einer maschinellen Mahd entstehenden Kosten von 11,32 Euro, von dem Eigentümer zu erstatten seien.


Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Eigentümers gegen den Bescheid als unbegründet zurückgewiesen. Der Verband war befugt, die Mehrkosten im Wege des Erlasses eines Verwaltungsaktes geltend zu machen, heißt es in dem Urteil. Nach dem Landeswassergesetz Sachsen-Anhalt habe der Eigentümer des Grundstücks die Mehrkosten zu ersetzen, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil eine Anlage am Gewässer sie erschwert.


Zu Recht habe sich der Verband bei der Durchführung der Arbeiten der Hilfe eines Dritten bedient, stellt das Gericht fest. Bei der Erhebung der Mehrkosten handle es sich um Einzelmaßnahmen, die nur einen geringfügigen Anteil der durch den Verband durchgeführten Unterhaltungsarbeiten betreffen. Denn den Schwerpunkt der Maßnahmen bildeten die maschinellen Unterhaltungsarbeiten, für die der Verband personelle und sachliche Mittel bereithalte. Insbesondere sei vor dem Hintergrund der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten dem Beklagten das Recht zuzugestehen, für die Durchführung der einzelnen Sondermaßnahmen Dritte zu beauftragen, wenn die eigenen sachlichen und personellen Mittel nicht ausreichen oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand aufzustocken wären. Auch ergeben sich nach Auffassung des Gerichts keine Anhaltspunkte für eine übermäßige Kostenforderung seitens des Dritten.


Das Gericht bestätigt, dass die Unterhaltungsarbeiten in Form der Reinigung des Grabenbereichs von Bewuchs durch die an den Graben angrenzende Grundstücksumfriedung erschwert waren. Dabei handle es sich unzweifelhaft um eine Anlage, die geeignet ist, Mehrkosten auszulösen. Mehrkosten entstehen immer dann, wenn durch die jeweilige Anlage die übliche maschinelle Mahd und Grundräumung nicht mehr oder nur erschwert möglich ist bzw. mit erhöhtem Aufwand durchgeführt werden muss, stellt das Gericht fest. So behindere hier der Zaun, der entlang des Grabens in geringem Abstand zur Böschungsoberkante verläuft, eine Befahrbarkeit mit den Maschinen zur regulären Gewässerunterhaltung.


Auch der Vortrag des Eigentümers, dass der streitgegenständliche Graben mit den Maschinen zur Gewässerunterhaltung über die Straße wegen der Beschränkung auf Fahrzeuge bis zu zwölf  Tonnen gar nicht erreichbar war, stehe dem nicht entgegen. Denn der Verband habe dargelegt, dass er eine Maschine mit einem Gewicht von neun Tonnen nutze und somit die Zufahrtsstraße ohne Verletzung der Straßenverkehrsvorschriften befahrbar gewesen wäre.


Zudem ist das Gericht auch der Auffassung, dass die vom Beklagten festgesetzten Mehrkosten in Höhe von 149,27 Euro dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt sind. Der Verband habe den tatsächlichen Kosten der Gewässerunterhaltung methodisch zu Recht die für die manuellen Unterhaltungsarbeiten angefallenen Kosten der beauftragten Firma in Höhe von 12.836,77 Euro zugrunde gelegt, die er anteilig auf das Grundstück im Umfang der angrenzenden Grabenlänge umlegte.


Ebenso waren die erschwerten Unterhaltungsarbeiten, die den tatsächlichen Kosten zugrunde liegen, dem Gericht zufolge von ihrer Art der Leistung her gerechtfertigt. Sie umfassten neben der Handmahd als Ausgangspunkt der erschwerten Grabenunterhaltung auch das Bergen und den Abtransport des Krautes. Das Bergen des Krautes sei notwendig gewesen, da das Mähgut nicht im Graben verbleiben konnte. Dies könnte im Falle der Wasserführung des Grabens zu einer Behinderung des Wasserabflusses führen. Diesem Ziel habe auch der Abtransport des Krautes mittels Forke zum Lagerplatz gedient. Zudem entfallen bei der maschinellen Arbeit grundsätzlich diese Arbeiten, da das Kraut in diesem Fall auch maschinell eingesammelt werden kann, so das Gericht.


Gegen die höheren Kosten bestehen dem Urteil zufolge keine rechtlichen Bedenken. Die manuelle Gewässerunterhaltung erfordere im Vergleich zur maschinellen Gewässerunterhaltung einen deutlich zeitintensiveren Personaleinsatz, da jede Leistungsposition – Mahd, Bergung, Abtransport – gesondert anfalle, wohingegen diese im Falle der maschinellen Unterhaltung in einem Vorgang zusammengefasst werden könnten. Vor diesem Hintergrund begründen auch die abgerechneten Arbeitsstunden von 320 Stunden für die Bearbeitung des Grabens insgesamt auf einer Länge von etwa 1.410 Metern keine Zweifel an der Erforderlichkeit der Arbeiten. Der Verweis des Klägers auf das Wirtschaftlichkeitsgebot gehe insoweit fehl.


Auch bestehen seitens des Gerichts im Hinblick auf die Höhe der tatsächlichen Kosten der Gewässerunterhaltung keine Bedenken. Diese ergeben sich den Angaben zufolge aus dem durch die beauftragte Firma in Rechnung gestellten Betrag, der sich auf einen Stundenlohn von 33,71 EUR pro Stunde bei 320 Stunden zuzüglich Mehrwertsteuer zurückführen lässt. Dieser Stundenlohn beinhalte neben der Arbeitskraft selbst auch die Kosten für die benötigten Geräte und das Einsatzfahrzeug.


Einen Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages bildet auch das durchgeführte freihändige Vergabeverfahren, aus dem sich entnehmen lasse, dass dem Auftrag das kostengünstigste Angebot zugrunde lag. Dies steht einem für die Beklagten erkennbaren, sachlich nicht mehr vertretbaren Mittelverbrauch entgegen. Insoweit könne offenbleiben, ob die Vergabe der Arbeiten ordnungsgemäß erfolgte. Denn maßgeblicher Prüfungspunkt der Höhe der in die Berechnung eingestellten Kosten bleibe die Erforderlichkeit, heißt es in dem Urteil.