Der Kläger kann deshalb einen Teil der von ihm gezahlten Entgelte zurückverlangen, teilte das OLG kurz nach dem Urteilsspruch mit. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen. Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor.
Geklagt hatte ein in Mainz wohnender Rechtsanwalt gegen zwei Wasserversorger. Er verlangt im Wege des Schadensersatzes von den Beklagten - zeitlich gestaffelt nach ihrer Zuständigkeit für die Wasserversorgung - die Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Rechnungsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012. Laut OLG hat er als bezifferten Mindestschaden einen Betrag von 127,76 Euro geltend gemacht und hält einen weitergehenden Schadensersatzanspruch für gerechtfertigt.
Wie berichtet, hatte das Bundeskartellamt im Jahr 2003 die Mainzer Wasserpreise auf der Grundlage von Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) überprüft. Die Stadtwerke Mainz hatten daraufhin den Wassergrundpreis abgesenkt und mit dem Bundeskartellamt eine Vereinbarung zur Einhaltung von Preisstabilität bis zum 31. Dezember 2009 getroffen. Die Wasserpreise seien in den Folgejahren ab 2010 unverändert geblieben, teilte das OLG mit.
Ende des Jahres 2011 leitete das Bundeskartellamt im Hinblick auf zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erneut ein Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise ein. Der Verdacht überhöhter Wasserpreise für die Zeit nach dem 1. Januar 2010 ergab sich aus Ermittlungsergebnissen in einem Wasserpreisverfahren gegen die Berliner Wasserbetriebe, rief das Gericht in Erinnerung. In diesem Rahmen hatte das Bundeskartellamt Datenmaterial zu den 38 größten deutschen Städten (alle mit über 200.000 Einwohnern) gewonnen.
In seiner Argumentation hat sich der Kläger zum einen auf die Abweichung von dem vom Bundeskartellamt ermittelten Durchschnittspreis gestützt, berichtete das OLG über das Verfahren weiter. Zum anderem habe er mehrere einzelne, nach seiner Auffassung mit dem Mainzer Versorgungsgebiet vergleichbare Städte benannt, deren Preise nach der Darstellung des Klägers ebenfalls deutlich niedriger lägen, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben sei. Die Beklagte habe die Auffassung vertreten, dass die Mainzer Wasserpreise nicht missbräuchlich überhöht gewesen seien.
Auf die Berufung des Klägers hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Koblenz das Urteil des Landgerichts als Vorinstanz teilweise abgeändert und dem Kläger einen Schadensersatz für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt 99,33 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Darüber hinaus muss einer der beiden beklagten Wasserversorger dem Kläger Auskunft betreffend das Verbrauchsjahr 2010 erteilen. Hinsichtlich der weitergehenden Klage hat der Senat die Berufung jedoch zurückgewiesen.