Die Antragstellerin betrieb auf der Grundlage eines 2003 zugelassenen Abschlussbetriebsplans die Verfüllung eines Kiessandtagebaus, der der Bergaufsicht unterliegt, so das OVG zum Sachverhalt. Im Jahr 2007 musste sie den Kiessandtagebau beenden. Auf dem Gelände wurde eine geschätzte Menge von ca. 250.000 m³ nicht genehmigter Abfällen abgelagert. Die Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen Anordnungen der für die Bergaufsicht zuständige Behörde, nach denen das Grundwassermessstellennetzes um den Tagebau erweitert und das von dem Unternehmen selbst vorgenommene Grundwassermonitoring - unter Einbeziehung der neu errichteten Grundwassermessstellen - weitergeführt werden sollte. Mit den Anordnungen waren Zwangsmittelandrohungen verbunden, gegen die sich die Antragstellerin ebenfalls wehrt.
Anordnungen sollen sofort vollzogen werden
Die Anordnungen – nach dem Bescheid vom 22. November 2017 sollten bis zum 31. Januar 2018 vier Grundwassermessstellen errichtet bzw. eine weiteren Messstelle ertüchtigt werden - waren sofort zu vollziehen. Die Behörde ordnete die Maßnahmen auf Grundlage der Ergebnisse des in den Jahren 2008 bis 2016 durchgeführten Grundwassermonitorings an.
Die Betreiberin der Kiesabbaus, die keine Notwendigkeit für die angeordneten Maßnahmen zu erkennen vermochte, kam den Anordnungen nicht nach und erhob im Juni 2018 Klage Klage (Aktenzeichen: VG 1 K 1932/18); gleichzeitig beantragte sie Eilrechtsschutz gegen die mit der Androhung von Zwangsmitteln verbundenen Anordnungen (VG 1 L 535/18).
Die Behörde, die zwischenzeitlich eine Ausschreibung über die Maßnahmen durchgeführt und im Juni bereits einen entsprechenden Auftrag erteilt hatte, erließ auf Grundlage einer diesbezüglichen Beratung durch den von ihr beauftragten Diplom-Geologen im Juli 2018 einen konkretisierenden Ergänzungs- und Änderungsbescheid zu der Anordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge der Antragstellerin ab, wogegen sich die Beschwerde der Antragstellerin vor dem OVG richtet.
Kein formelhaftes Wiederholen gesetzlicher Anforderungen
Vor dem OVG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Kiesabbau-Unternehmens keinen Erfolg. Die Erwägungen der Behörde, wonach sich das öffentliche Interesse am Sofortvollzug daraus ergebe, dass die „nunmehr bestätigte Kenntnis über die Änderung der lokalen Grundwasserfließrichtung“ eine zeitnahe und zügige Reaktion erfordere, weil im Fall einer aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe im Hinblick auf das „von den rd. 250.000 m³ nicht genehmigten Abfällen“ ausgehende Schadstoffpotential „weiter keine fundierte Einschätzung der Schädigung des Grundwassers“ erfolgen könne und das Ergreifen eventuell notwendiger Maßnahmen verzögert würde, stellen dem OVG zufolge auf den Einzelfall ab und wiederholen nicht etwa nur formelhaft die gesetzlichen Anforderungen.
Öffentliches Interesses an sofortiger Vollziehung überwiegt
Die erforderliche Interessenabwägung ergebe hier ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen, stellt das OVG fest. Auf Grundlage der in dem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung könne allerdings weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit der Anordnungen des Antragsgegners selbst als überwiegend wahrscheinlich oder gar offensichtlich festgestellt werden.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die auf § 9 Abs. 2 des Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) gestützten Anordnungen des Antragsgegners formell rechtmäßig sind, werde durch die dagegen erhobenen Einwände der Antragstellerin nicht erschüttert. So spreche nichts gegen die Zuständigkeit des Antragsgegners für die in Rede stehenden, auf das BBodSchG gestützten Anordnungen.
Grundwassermessstellen nicht anhand von Grundstücksgrenzen zu bestimmen
Es unterliege auch keinem Zweifel, dass es sich bei dem bis zur Betriebsuntersagung im Jahr 2007 von der Antragstellerin als Bergbauunternehmerin betriebenen Kiessandtagebau um einen „der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb“ gehandelt habe. Das verkenne die Antragstellerin mit ihrem Einwand, dass einzelne der angeordneten Grundwassermessstellen ihrer Auffassung nach in die Zuständigkeit des Landkreises fielen, da die Bergaufsicht und auch die Zuständigkeit der Behörde an der Grenze des Kiessandtagebaus zur Deponie ende. Denn es liegt nach Auffassung des OVG auf der Hand, dass insbesondere die Standorte von Grundwassermessstellen, die die Abschätzung der von einer schädlichen Bodenverunreinigung ausgehenden Gefährdung des Grundwassers ermöglichen sollen, anhand ihrer Eignung zur Erfüllung des angestrebten Zwecks und Notwendigkeit zur Gefährdungsabschätzung und nicht anhand hierfür irrelevanter Grundstücksgrenzen zu bestimmen sind.
Behörde kann sich Vorschläge eines Beraters zu Eigen machen
Soweit die Antragstellerin des Weiteren beanstandet, dass die Behörde Angaben des sie beratenden Diplomgeologen in die Bescheide übernommen habe, ändere dies nichts daran, dass es sich um Entscheidungen der Behörde selbst handelt, stellt das OVG fest. Denn diese habe sich die Vorschläge des Beraters durch die Aufnahme in die von ihr als zuständiger Behörde erlassenen und zu verantwortenden Bescheide zu Eigen gemacht. Ob Inhalte eines Bescheids auf Zuarbeit durch eine eigene Fachabteilung oder durch einen beauftragten externen Berater zurückgehen, sei unter diesen Umständen ohne Belang.
„Einiges spricht für Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung“
Grundsätzlich spricht dem OVG zufolge einiges für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass hier vorliegende konkrete Anhaltspunkte den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung und damit die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung rechtfertigen. Die von der Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen „umfangreich und substantiiert begründeten Zweifel“ könnten in Eilrechtsschutzverfahren aber nicht ausgeräumt werden, weshalb die abschließende Klärung einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse.