Die Kläger, Eigentümer eines Grundstücks in Kassel, klagten gegen ihre Heranziehung zu Wassergebühren für das Jahr 2012. Zur Begründung ihrer im Jahr 2013 beim Verwaltungsgericht Kassel erhobenen Klage machten sie unter anderem geltend, die festgesetzten Wassergebühren beruhten auf einer rechtswidrigen Kalkulation, so der VGH zum Sachverhalt. Ihre Klage war in erster Instanz erfolgreich. Mit Urteil aus dem März 2017 hatte das VG Kassel den Gebührenbescheid der Stadt für das Jahr 2012 aufgehoben (Aktenzeichen: 6 K 412/13.KS vom 27.03.2017).
VGH bestätigt Urteil des Verwaltungsgerichts
Der VGH Kassel hat die dagegen von der Stadt Kassel eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die Stadt Kassel betreibt die Wasserversorgung nach der Rekommunalisierung durch ihren Eigenbetrieb Kasselwasser, erläutert der Verwaltungsgerichtshof. Der Eigenbetrieb habe die Anlagen durch einen Pacht- und Dienstleistungsvertrag von der Städtische Werke Netz und Service GmbH (NSG), der Eigentümerin der Wassergewinnungs- und Verteilungsanlagen im Stadtgebiet, gepachtet und die NSG mit der Wasserversorgung beauftragt. Das vom Eigenbetrieb Kasselwasser an die NSG zu zahlende Pacht- und Dienstleistungsentgelt enthalte unter anderem den Betrag der Konzessionsabgabe für die Berechtigung der Durchleitung durch die öffentlichen Straßen, den die beklagte Stadt von der NSG erhebe.
Wirksame satzungsrechtliche Grundlage liegt nicht vor
Eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage liege nicht vor. Die so genannte Konzessionsabgabe, die in dem Pacht- und Dienstleistungsentgelt enthalten sei, gehöre nicht zu den auf die Gebührenpflichtigen umlegungsfähigen Kosten. Insofern seien die von der NSG erbrachten Leistungen für den Betrieb der Einrichtung Wasserversorgung im Rechtssinne nicht als betriebsbedingt erforderlich. Die Einstellung der Erstattung der von der NSG an die Stadt gezahlten Konzessionsabgabe in die Gebührenkalkulation sei somit rechtswidrig, wodurch überhöhte Gebührensätze festgesetzt worden seien.
Revision nicht zugelassen
Die Revision gegen das Urteil, das noch nicht in schriftlicher Form vorliegt, hat der VGH nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu entscheiden hätte.
Den Beschluss zur Rekommunalisierung hatte die Kasseler Stadtverordnetenversammlung Ende Februar 2012 getroffen. Grund für die Rekommunalisierung war nach Angaben der Stadtverwaltung die Preissenkungsverfügung der hessischen Landeskartellbehörde aus dem Jahr 2008, der zufolge die Wasserpreise in Kassel um 37 Prozent sinken sollten . An der Höhe der Wasserentgelte änderte sich nach der Rekommunalisierung, die die Entgelte der Kontrolle durch die Kartellbehörde entzog, nichts.