Das Verwaltungsgericht hatte einen von dem Verband im dem Jahr 2010 erlassenen Trinkwasser-Beitragsbescheid über 6.493,39 Euro aufgehoben, schreibt das OVG zum Sachverhalt. Der beklagte Zeckverband beantragte die Zulassung der Berufung.
Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück sei nicht entstanden, weil das Grundstück nicht an die Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes angeschlossen werden könne. Die Anschlussmöglichkeit bestehe nach der Wasserversorgungssatzung aus dem Jahr 2011 nur, wenn das Grundstück durch eine betriebsfertige öffentliche Wasserversorgungsanlage erschlossen sei. Dies setze voraus, dass das Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der die öffentliche Wasserversorgungsanlage betriebsfertig vorhanden ist.
Das Verwaltungsgericht bezog sich in seinem Ausführungen auch auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zum Kanalanschlussbeitragsrecht (Az.: 15 A 2254/01 vom 01.04.2003), das nach seiner Auffassung auf das Trinkwasserbeitragsrecht übertragen werden könne. Danach werde mit einer solchen Satzungsregelung ausgedrückt, dass ein Anschlussrecht erst dann entstehe, wenn in dem an das Grundstück angrenzenden Straßenbereich eine betriebsfertige Leitung vorhanden sei.
Dabei sei als Mindestvoraussetzung zu fordern, dass die Leitung das Grundstück an einer Grenze noch berühren müsse, so das Verwaltungsgericht. Damit sei für den Regelfall gemeint, dass die öffentliche Leitung zumindest eine gedachte Linie berühren müsse, die ihren Ausgangspunkt an einer der Schnittstellen von Grundstücksgrenze und Straße habe und mit der Hauptleitung einen rechten Winkel bilde. Das sei hier nicht der Fall: In dem an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Straßenteil befinde sich keine betriebsfertige Wasserversorgungsleitung. Die Leitung knicke vielmehr wenige Meter vor dem Grundstück nach Südwesten ab.
Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände greifen nicht, stellt das OVG Berlin-Brandenburg fest. Der vom Verwaltungsgericht hergestellte Bezug zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sei schlüssig. Dass der Verband vorbringt, das Urteil des OVG Münster sei so zu verstehen, dass eine in der Straße verlegte Hauptleitung ein seitlich an der Straße anliegendes Grundstück immer dann erschließe, wenn sie den Bereich der Straße erreiche, der durch eine gedachte Verlängerung der Grundstücksgrenzen in die Straße hinein abgegrenzt werde, treffe nicht zu.
Das Verwaltungsgericht habe den Inhalt des Urteils des OVG Münster vom 1. April 2003 richtig wiedergegeben. In dem Urteil nehme das OVG Münster zunächst an, dass die Hauptleitung das Grundstück an einer Grenze gewissermaßen noch berühren müsse, womit für den Regelfall der an einer durchgängig kanalisierbaren Straße liegende Grundstücke gemeint sei, dass die Hauptleitung „zumindest“ die gedachte Linie berühren müsse. Diese Linie bezeichne das OVG Münster ausdrücklich als „Grenzlinie“. Von einer gedanklichen Verlängerung der seitlichen Grundstücksgrenzen in die Straße hinein sei keine Rede. Wäre sie als „Grenzlinie“ gemeint gewesen, hätte das OVG Münster das nach Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg deutlich einfacher und klarer zum Ausdruck bringen können.
Der Verband mache in dem Zulassungsantrag zudem geltend, dass es für ein „Erschlossensein“ des Grundstücks im Sinne der Wasserversorgungssatzung ausreiche, wenn die Hauptleitung „bis auf die Höhe des Grundstücks“ geführt sei. Das soll wiederum dann der Fall sein, wenn sie eine der in die Straße weitergedachten seitlichen Grundstücksgrenzen berührt. Das ist dem Beschluss zufolge aber nicht der Fall. Zwar gehe inzwischen auch das OVG NRW davon aus, dass eine in einer Straße verlegte Hauptleitung ein an die Straße anliegendes Grundstück erschließt, wenn sie „bis in dessen Höhe herangeführt“ ist (Az.: 15 B 516/14 vom 26.05.2014).
Das bedeutet aus Sicht des OVG Münster indessen „keine Verringerung der Anforderungen für das Erschlossensein“. Das OVG Münster gehe in einem weiteren Urteil (Az.: 15 B 516/14 vom 26.05.2014) davon aus, dass die Hauptleitung regelmäßig nur dann bis in Höhe des Grundstücks geführt sei, wenn die schon im Urteil vom 1. April 2003 aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind. „Auch soweit man dem nicht folgen wollte, würde das hier nichts ändern“, so das OVG Berlin-Brandenburg.
Soweit der Verband in dem Zulassungsantrag meint, für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht komme es nicht auf das Erschlossensein des Grundstücks im Sinne der Wasserversorgungssatzung an, trifft auch das dem Beschluss zufolge nicht zu. Die für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht notwendige Anschlussmöglichkeit im Sinne des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sei nur gegeben, wenn das Grundstück in der Praxis angeschlossen werden kann und ein Anschlussrecht besteht, so das OVG. Dieses Anschlussrecht sei in der Ver- oder Entsorgungssatzung geregelt. Setze diese für das Bestehen des Anschlussrechts ein „Erschlossensein“ des Grundstücks durch die leitungsgebundene Anlage voraus, müssten die Anforderungen des „Erschlossenseins“ im Sinne der Ver- oder Entsorgungssatzung gegeben sein, damit die Beitragspflicht entstehen könne. So stelle es sich hier nach der Wasserversorgungssatzung dar.