Grund für den Rechtsstreit war ein langjähriger Streit zwischen der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinde Stadtkyll über die Unterhaltspflicht der betreffenden Ufermauern, so das Gericht zum Hintergrund des Verfahrens. Nachdem das Verwaltungsgericht Trier bereits im März 2016 entschieden hatte (Az.: 6 K 3268/15.TR vom 14.3.2016), dass nicht die jeweiligen Grundstückseigentümern für die Unterhaltung der Mauern verantwortlich sind, hat der beklagte Landkreis Vulkaneifel entschieden – mit Bescheid vom 8. November 2016 – , dass die Verbandsgemeinde dazu verpflichtet sei, die Ufermauern zu unterhalten.
Aus Sicht des Landkreises ist die Verbandsgemeinde zur Unterhaltung des Gewässers und der Mauer verpflichtet, da die Ufermauern auch wasserwirtschaftlichen Gründen dienen. Dagegen hat die Verbandsgemeinde Obere Kyll Klage eingereicht und geltend gemacht, dass es sich bei den Ufermauern um eine Hochwasserschutzanlage handele, deren Unterhaltung nach dem Landeswassergesetz der Ortsgemeinde obliege.
Das Gericht hat in seinem Urteil die Entscheidung des Landkreises bestätigt. Die Verbandsgemeinde sei nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes – § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG – nicht nur zur Unterhaltung des Gewässers dritter Ordnung, sondern auch zum Unterhalt der streitgegenständlichen Ufermauern verpflichtet.
Maßgeblich für diese Entscheidung sei auch, dass die Ufermauern keine Hochwasserschutzanlage ist. Die vorgelegten historischen Dokumente, u.a. Protokolle von Gemeinderatssitzungen, ließen darauf schließen, dass die Ufermauern nicht zum Schutz der Anlieger vor Hochwasser, sondern zur Regulierung der Wirft errichtet worden seien. Auch seien die Mauern gegenwärtig weder in den öffentlichen Hochwasserschutz einbezogen, noch zum Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser erforderlich.
Auch seien die Ufermauern nicht Bestandteil des Hochwasserrisikomanagement-Plans für das Gebiet Mosel- Saar. Vielmehr dienten die Ufermauern zumindest dem störungsfreien Wasserabfluss und damit insgesamt wasserwirtschaftlichen Zwecken. Dies hat zur Folge, dass die für die Unterhaltung des Gewässers zuständige Verbandsgemeinde auch die Unterhaltungslast hinsichtlich der Ufermauern tragen muss, so das Gericht. Die Prozessbeteiligten können gegen dieses Urteil in Berufung gehen.