Die anstehende Änderung dient vorrangig zur Umsetzung der 2015 geänderten EU-Trinkwasserrichtlinie (2015/1535) sowie zur Umsetzung von Erkenntnissen in der Trinkwasserhygiene sowie aus Erfahrungen der Behörden mit dem Vollzug der Trinkwasserverordnung (bzgl. Gesundheitsschutz, Informationsrechte der Bevölkerung u.a.m.).
Wesentliche Änderung ist die Einführung des Konzepts der „Risikobewertungsbasierten Anpassung der Probennahmeplanung“, kurz: RAP, § 14 Abs. 2. Danach kann das GA - jeweils für 5 Jahre - einen Probennahmeplan mit reduzierten Untersuchungshäufigkeiten zulassen, soweit eine vom Wasserversorgungsunternehmen zu erstellenden Risikobewertung zu entsprechenden Ergebnissen kommt.
Weiterhin wurden sämtliche Parameter neu geordnet und in A- und B-Parameter unterteilt, wodurch die Anlagen 2 und 3 z.T. wesentlich geändert und die Anlagen 4 und 5 komplett neu gefasst wurden
Nach Einschätzung der Wasserversorger waren die vorgesehenen Änderungen und Klarstellungen weitgehend zu begrüßen.