Mit den Leitlinie will das UBA Hilfestellung für Wasserwerke bei der Trinkwasserüberwachung. Am 9. Januar 2018 ist die geänderte Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Trinkwasserversorger können ihre Probennahme zukünftig an vor Ort relevante Risiken anpassen, so die Behörde.
Eine der wesentlichen Neuerungen der Änderung der Trinkwasserverordnung, welcher der Bundesrat Mitte Dezember 2017 zugestimmt hat, ist, dass zentrale Wasserwerke und dezentrale kleine Wasserwerke auf Basis der Ergebnisse einer Risikobewertung von dem festgelegten Parameterumfang sowie der vorgegebenen Häufigkeit der Untersuchungen abweichen können, erläutert das UBA. Die Leitlinien des UBA sollen konkrete Hilfen zur Umsetzung dieser risikobewertungsbasierten Anpassung der Probennahmeplanung (RAP) bieten. Die RAP muss der Behörde zufolge eine plausible Darstellung zum möglichen Auftreten oder Nichtvorhandensein von Auslösern für Gefährdungen, insbesondere von chemischen oder Indikatorparametern, gegebenenfalls aber auch von zusätzlichen mikrobiologischen Parametern, im Versorgungssystem beinhalten.
Die UBA-Leitlinie enthält auch ein Muster für die Information der Bevölkerung über die Anwendung der RAP. Darin heißt es unter anderem: „Wir vermeiden „Datenfriedhöfe“ durch überflüssige Trinkwasser-Untersuchungen, indem wir nun die Stoffe weniger häufig messen, von denen wir wissen, dass sie seit vielen Jahren stets in Konzentrationen weit unterhalb des jeweiligen Grenzwertes vorkamen; dafür untersuchen wir andere häufiger“.
Die „Leitlinien für die risikobewertungsbasierte Anpassung der Probennahmeplanung für eine Trinkwasserversorgungsanlage (RAP) nach § 14 Absatz 2a bis 2c Trinkwasserverordnung“ sind auf der Homepage des Umweltbundesamtes im Bereich „Themen“ zu finden.