Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die als öffentliche Einrichtung betriebene Wasserversorgungseinrichtung der Stadtwerke Gemünden a. Main angeschlossen ist. Im Juli 2013 erhob der Versorger für dieses Grundstück einen Verbesserungsbeitrag in Höhe von brutto 956,17 Euro. Der Beitrag setzt sich zusammen aus 375,00 Euro für die Grundstücksfläche, 518,62 Euro für die der Geschossfläche plus 7 Prozent Umsatzsteuer. Als rechtliche Grundlagen dienten dem Versorger das Kommunalabgabengesetzes (KAG) und die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke Gemünden a. Main.
Dagegen erhob der Eigentümer Widerspruch, den er mit dem Fehlen eines potentiellen Vorteils im Sinne des KAG begründete. Das Landratsamt Main-Spessart wies den Widerspruch als unbegründet zurück, wogegen der Eigentümer klagte. Der Ortsteil Seifriedsburg verfüge seit 1964/65 über eine eigene Wasserversorgung und sei nicht an das städtische Wassernetz angeschlossen, argumentierte der Eigentümer. Die Satzung sei zudem wegen des Verstoßes gegen das übergeordnete gesetzliche Gebot der Abgabengleichheit und gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Gemeindeeinwohner nichtig. Zumindest dürften die Beiträge zur Deckung des Herstellungsaufwands der technisch getrennt arbeitenden Anlagen nur nach der unterschiedlichen Höhe der Vorteile abgestuft werden. Die Nichtigkeit der Verteilungsregelung erfasse die gesamte Beitragssatzung.
Zudem sei die Geschossflächenberechnung falsch. Der Kläger habe die in der 124,42 Quadratmeter großen Doppelgarage betriebene KfZ-Werkstatt, die nie über einen Anschluss an Wasser und Abwasser verfügt habe, bereits 2004 abgemeldet. Die Doppelgarage habe nie über einen Anschluss an Wasser und Abwasser verfügt. Zwar sei dort bis 1999 ein Waschbecken vom Nebenraum aus mit Wasser versorgt und das Abwasser ebenfalls wieder in den Nebenraum abgeleitet worden. Seit Fertigstellung des Anbaus sei das Waschbecken jedoch nicht mehr benötigt worden, da sich im Nebenraum ein WC mit Waschbecken befunden habe, und abgebaut worden. Die Doppelgarage verfüge über einen eigenen Eingang und sei deshalb ein selbständiger Gebäudeteil. Bei den in der Doppelgarage befindlichen Plastikrohren handele es sich um den Durchgang der Brauchwasserleitung für die Außenanlage. Sie sei mit eigenem Zähler versehen und löse keinen Anschlussbedarf der Doppelgarage aus. Nach Abzug der Doppelgarage sowie Balkon und Terrasse im Obergeschoss sei allenfalls ein Ansatz von 165,76 Quadratmeter statt der veranschlagten 370,44 Quadratmeter als beitragspflichtiger Geschossfläche berechtigt.
Der Versorger entgegnete unter anderem, er betreibe die gemeindliche Wasserversorgungseinrichtung seit der Eingemeindung des Stadtteils Seifriedsburg im Jahr 1971 im Rahmen einer Einrichtungseinheit. Dem Kläger erwachse bereits aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der – nunmehr verbesserten – öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung ein beitragspflichtiger Vorteil. Hierfür genüge es, dass die Wasserversorgungseinrichtung als solche verbessert worden sei, ohne dass sich dies unmittelbar auf das Grundstück des Klägers ausgewirkt habe.
Auch nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts geht das Argument, das an die Wasserversorgungsanlage angeschlossene Grundstück habe keinen „besonderen Vorteil“ im Sinne des KAG, weil sich die zugrunde liegenden Verbesserungsmaßnahmen nicht alle auf den Ortsteil des Klägers bezögen, an den rechtlichen Gegebenheiten vorbei. Da die technisch getrennten Wasserversorgungsanlagen der Stadt Gemünden von den Stadtwerken als Einrichtungseinheit nach der Gemeindeordnung (GO) geführt werden, sei ein einheitlicher Beitragssatz rechtlich vorgeschrieben, stellt das Gericht fest. Denn die Einheitlichkeit der Beitragssätze sei Ausdruck der rechtlichen Einheit der Wasserversorgungseinrichtungen. Als Ausdruck der Solidargemeinschaft der Grundstückseigentümer, die durch die Beitragssatzung erfasst werden, sei sie zwingend. Damit werde mit jeder Verbesserung eines Einrichtungsteils auch die Gesamteinrichtung verbessert. Für eine Differenzierung der Beitragssätze oder die nur abschnittsweise Heranziehung einzelner Ortsteile verbleibe rechtlich kein Raum.
Auch habe der Wasserversorger die Doppelgarage zu Recht in die anrechenbare Geschossfläche einbezogen. Eine Verbesserungsbeitragspflicht auch für die Doppelgarage folgt dem Urteil zufolge auch daraus, dass die Zu- und Ableitungsrohre zu dem inzwischen abmontierten Waschbecken in der Doppelgarage noch unverändert vorhanden sind und jederzeit für eine erneute Nutzung aktiviert werden könnten. Damit sei die Doppelgarage weiterhin tatsächlich an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen, was nach der Verbesserungsbeitragssatzung Wasser (VES-WAS) der Kommune auch bei selbständigen Gebäudeteilen zu einer Einbeziehung in die anrechenbare Geschossfläche führe.
Das Verwaltungsgericht weist des Weiteren darauf hin, dass die Stadtwerke bei der Geschossflächenberechnung die im ersten Obergeschoss befindliche überdachte Terrasse von der anrechenbaren Geschossfläche ausgenommen haben. Das sei rechtswidrig. Denn nach der VES-WAS vom 7. Dezember 2009 bleiben Balkone, Loggien und Terrassen nur soweit außer Ansatz, soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen. Dies sei hier nicht der Fall, und damit sei die Fläche ohne Abstriche zu berücksichtigen. Es handle sich um einen Beitragsverzicht, der den dadurch günstiger gestellten Kläger aber gerade nicht in seinen Rechten verletze und damit nicht zur Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides führe, stellt das Gericht fest.