Bergwerksflutungen: Bundesregierung sieht keinen Bedarf, das Bundesberggesetz zu ändern


Die Regierung stehe in regelmäßigem Kontakt mit den Ländern und prüfe dabei, ob Änderungen des rechtlichen Rahmens für den Bergbau nötig sind, erklärt das BMWi in seiner Antwort. Die Frage, ob Gewässerveränderungen zu erwarten seien, sei von den zuständigen Behörden des Saarlandes zu prüfen.


Hintergrund der Anfrage sind Pläne des Konzerns RAG, die saarländischen Gruben bis 2035 in mehreren Teilschritten zu fluten und das Grubenwasser in die Saar laufen zu lassen. Nach Ansicht der FDP-Fraktion widerspricht dies früheren vertraglichen Vereinbarungen im Erblastenvertrag aus dem Jahr 2007, in dem sich der Konzern verpflichtet habe, das Grubenwasser dauerhaft abzupumpen. Kritiker befürchten negative Umweltauswirkungen durch einen erhöhten und unkontrollierten Austritt von Methan und Radon, durch Hebungen, Erschütterungen sowie durch Verunreinigungen des Grundwassers, beispielsweise mit PCB, schreibt die Fraktion.


Für die Einstellung von Pumpen bei Stilllegung von Bergwerken oder bei Grubenwassereinleitungen in Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nur dann erforderlich, wenn eine Gewässerbenutzung nach § 9 WHG vorliegt, unterstreicht das Bundeswirtschaftsministerium. Der natürliche Anstieg des Grundwasserspiegels auf einen Grundwasserstand unterhalb der Tagesoberfläche sei keine Gewässerbenutzung. Ebenso wenig liege ein Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser vor.


Das Einleiten des gehobenen Grundwassers in ein Oberflächengewässer falle jedoch unter die wasserrechtliche Zulassungspflicht. Darüber hinaus bestehe nach dem Bergrecht im Rahmen des Betriebsplanzulassungsverfahrens die Möglichkeit, dem Bergwerksunternehmer Maßnahmen der Grubenwasserhaltung verpflichtend aufzuerlegen und damit die Einstellung der Grubenwasserhaltungsmaßnahmen zu untersagen. Dabei seien auch die wasserrechtlichen Anforderungen, z. B. das Verschlechterungsverbot nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 WHG, zu prüfen.