Musterfeststellungsklage soll den Verbraucherschutz bei Massengeschäften stärken


Eine Musterfeststellungsklage nach dem jetzt vom Bundesrat gebilligten „Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage„ ist dann möglich, wenn mindestens 10 Verbraucher ihre Betroffenheit glaubhaft machen und sich binnen zwei Monate insgesamt 50 Betroffene in einem Klageregister anmelden. Sie können dann feststellen lassen, ob zentrale Voraussetzungen, die einen Anspruch begründen beziehungsweise ausschließen, vorliegen. Helfen soll das neue Verfahren bei so genannten Massengeschäften, zu denen die Wasser- und Energieversorgung zählen, etwa bei Preiserhöhungen oder auch unfairen Vertragsklauseln.


Der Bundesrat hat am Freitag darauf hingewiesen, dass der Bundestag in seinem Beschluss einige Vorschläge des Bundesrates aufgegriffen hat. Dazu gehört unter anderem eine Verkürzung des Instanzenzuges, um zügigere Verfahren zu ermöglichen. Die erstinstanzliche Zuständigkeit liegt dem zufolge bei den Oberlandesgerichten, wobei die Revision stets zulässig ist. Auch die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zur Vermeidung von so genanntem „Forum Shopping“ – das Ausnutzen nebeneinander bestehender Zuständigkeiten -  geht auf eine Forderung der Länder zurück. darüber hinaus hat der Bundesrat mit Erfolg auf eine Lockerung der strikten Vorgabe, wonach Verbraucher bei der Klageanmeldung zwingend den Betrag der Forderung angeben mussten, bedrängt.


Jetzt muss der der Bundespräsident das Gesetzt noch unterzeichnen, damit es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden kann.