Umweltministerium Rheinland-Pfalz: Neue Trinkwasserverordnung entlastet Betreiber privater Brunnen


Die mikrobiologischen Untersuchungen nach der Anlage 3 zur Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sind seit deren letzten Novellierung Anfang 2018 auch von „c-Anlagen“-Betreibern eigenverantwortlich mindestens jährlich durchzuführen, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufforderung durch das Gesundheitsamt bedarf. Der Anfrage zufolge gab es zum Stand 2015 in dem Landkreis 111 Kleinanlagen zur Eigenversorgung (so genannte c-Anlagen) und 57  kleine dezentrale Wasserwerke (b-Anlagen).


Im Vergleich zum Bezug aus dem öffentlichen Wassernetz und im Vergleich zu vorherigen Fassungen der Trinkwasserverordnung sind die Kosten für Betreiber von b- und c-Anlagen nicht unverhältnismäßig hoch und können im Einzelfall auch geringer ausfallen, stellt das Umweltministerium fest. So sei in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. September 2015 (Aktenzeichen: 2 K 1236/14.KO vom 9.9.2015), darauf hingewiesen worden, dass bei dem zugrunde zu legenden Wasserverbrauch des Klägers, des Betreibers einer privaten b-Wasserversorgungsanlage, von 1.770 m³ pro Jahr und einem Wasserpreis von 2,23 Euro/m³ - zurzeit 2,25 Euro/m³ -  des öffentlichen Wasserversorgers fiktive Kosten von ca. 4.000 Euro jährlich beim Bezug des Trinkwassers aus dem öffentlichen Wassernetz entstanden wären. Dem gegenüber stünden bei dem Bezug des Wassers aus dem eigenen Brunnen Untersuchungskosten in Höhe von 1.150 Euro.


Die Betreiber von c-Anlagen seien über die Verlängerung des Untersuchungszeitraums von drei auf fünf Jahre informiert worden – und damit seien durch die Neufassung der Trinkwasserverordnung die künftigen Untersuchungskosten für die Betreiber der c-Anlagen weiter reduziert worden, so das Umweltministerium in der Antwort. Das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Altenkirchen habe bereits vor der 4. Änderung der Trinkwasserverordnung die umfassende Untersuchung bei b-Anlagen auf einen 3-Jahres-Zeitraum festgelegt. Das Umweltministerium verweist darauf, dass dieser Zeitraum durch Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 6 A 11351/17.OVG vom 13.3.2018) ausdrücklich bestätigt und in der Neufassung der Trinkwasserverordnung auch eindeutig festgelegt worden sei.