In dem behandelten Fall stellte die Stadt im Mai 2013 die bisher privatrechtlich organisierte Wasserversorgung, die durch das Wasserversorgungsunternehmen Energie & Wasser AG erbracht worden war, auf eine öffentlich-rechtliche Wasserversorgung um und gründete zu diesem Zweck den Eigenbetrieb Wasser und Abwasser, schreibt das Gericht zum Sachverhalt. Die Wasserverteilungsanlagen, die im Eigentum des privaten Unternehmens verblieben, werden von der Stadt auf der Grundlage eines Pacht- und Betriebsführungsvertrages, der auch die Wasserlieferung beinhaltet, gepachtet.
Zudem wurde die AG auf derselben Grundlage mit der Betriebsführung beauftragt. Der für diese Leistungen zwischen dem Unternehmen und dem Eigenbetrieb vereinbarte Selbstkostenfestpreis für den Leistungszeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2014 war Gegenstand einer preisrechtlichen Prüfung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen bei der zuständigen Bezirksregierung. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die von dem Eigenbetrieb an die AG zu entrichtenden Entgelte unter den nach den Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts zulässigen Höchstpreisen liegen.
Anfang 2016 zog die Stadt den Eigentümer unter anderem zu Vorausleistungen auf die Trinkwassergebühren für das Jahr 2016 in Höhe von 456,39 Euro brutto heran. Dagegen erhob der Eigentümer Widerspruch mit der Begründung, der Gebührensatz für die Verbrauchsgebühr in Höhe von 1,71 Euro/m³ sei überhöht. Die Stadt wies den Widerspruch zurück. Nachdem die Stadt eine die Ablesung des Wasserzählers auf dem Grundstück des Klägers im Februar 2016 ausgewertet hatte, legte sie eine jährliche Verbrauchsmenge von 145 m³ zugrunde. Den auf der Grundlage eines Jahresverbrauchs von 143 m³ zunächst festgesetzten Betrag erhöhte sie entsprechend um einen Betrag von 3,08 Euro brutto. Auch dagegen erhob der Eigentümer Widerspruch, den die Stadt ebenfalls zurückwies.
Die von dem Eigentümer erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ist ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung des Gerichts ist kein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot festzustellen. So lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass – wie der Kläger vorträgt – die Entscheidung der Beklagten zur Rekommunalisierung der Wasserversorgung an sich unzulässig gewesen sein könnte, heißt es in dem Urteil. Die Kommune dürfe im Rahmen ihrer Organisationshoheit grundsätzlich frei wählen, ob sie ein kommunales Unternehmen in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Rechtsform führen will. Sie nehme nun die Aufgabe der Wasserversorgung, die dem Kernbereich kommunaler Aufgabenwahrnehmung zuzuordnen ist, wieder selbst wahr. Es bestehen dem Urteil zufolge zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rekommunalisierung gegenüber der vorherigen Organisationsform einer privatrechtlichen Wasserversorgung insgesamt zu übermäßigen Kosten geführt hätte.
Entgegen der durch den Eigentümer vertretenen Auffassung ergeben sich auch keine Bedenken gegen die Höhe der Gebührensätze der Trinkwassergebühren daraus, dass in die Gebührenbedarfsberechnung für den Erhebungszeitraum die an die AG zu zahlenden Entgelte für die wasserlieferungsbezogen Leistungen, die von der AG erbracht wurden, eingeflossen sind. Bei dem an die AG zu zahlenden Entgelt für die von ihr dem Entwässerungsbetrieb der Beklagten erbrachten Verpachtungs-, Wasserlieferungs- und sonstigen Dienst-/Betriebsführungsleistungen handle es sich um Kosten, die in der Gebührenkalkulation dem Grunde nach ansatzfähig seien. Denn zu den nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) ansatzfähigen Kosten gehören auch Entgelte, die eine Kommune oder die von ihr beauftragte Körperschaft für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen an Dritte zahlt.
Dabei komme es in der Regel weder zu Kostenüberdeckungen noch gar zur Erschließung illegaler Finanzquellen, stellt das Gericht fest. Wollte man die Ansatzfähigkeit derartiger Kosten verneinen, bedeutete dies im Ergebnis, dass die Stadt von der ihnen gesetzlich eingeräumten Befugnis, Gesellschaften zu gründen bzw. sich an ihnen zu beteiligen und private Dritte zur Aufgabenerfüllung einzuschalten, praktisch keinen Gebrauch machen könnten, heißt es in dem Urteil. Kaum eine Stadt würde nach Einschätzung des Gerichts einen solchen Weg wählen, wenn dadurch zwangsläufig anfallende Kosten nicht in die Gebührenkalkulation einbezogen werden könnten.
Das Gericht akzeptiert auch nicht den Einwand des Eigentümers, die Stadt habe zu Unrecht - als Teil des an die AG zu zahlenden Pacht- und Dienstleistungsentgelts - eine Konzessionsabgabe als gebührenfähige Kosten berücksichtigt. Dabei berief sich der Eigentümer auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. März 2017 (Aktenzeichen: 6 K 1347/12.KS und 6 K 412/13.KS, EUWID 19.2017). Das Verwaltungsgericht Düsseldorf teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Kassel, das die Einbeziehung einer solchen Konzessionsabgabe in die Gebührenkalkulation nach einer Rekommunalisierung der Wasserversorgung für unzulässig hält, nach eigenen Angaben aber nicht.
Die Einstellung der Konzessionsabgabe in die Kalkulation ist bei Zugrundelegung der Maßstäbe zur Berücksichtigung von Fremdleistungsentgelten zulässig, stellt das Gericht fest. Bei der Konzessionsabgabe handle es sich um tatsächlich angefallene Kosten, die auch erforderlich, also nicht überflüssig oder übermäßig, sind. Konzessionsabgaben sind die Gegenleistung für die nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bestehende Pflicht der Stadt, ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Stadtgebiet zur Verfügung zu stellen. Damit stellen die in die Kalkulation eingestellten Konzessionsabgaben tatsächliche Kosten der Einrichtung dar, heißt es in dem Urteil.
Grundsätzlich könnten Konzessionsabgaben, die eine private Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgabe zahlen muss, als Teil des Fremdleistungsentgelts in die Gebührenkalkulation einfließen, stellt das Gericht fest. Sie fielen bei dem Versorgungsunternehmen als betriebsbedingte Kosten an, weil sie mit der gebührenpflichtigen Leistung zwangsläufig entstehen. Dies sei auch hier der Fall. Der Eigenbetrieb der Stadt bediene sich zur Erfüllung seiner Wasserversorgungsleistung der AG, einer eigenständigen juristischen Person des Privatrechts.