Mit dem Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof eine Anordnung des Landratsamts Würzburg aufgehoben, mit der einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) aufgegeben worden war, die in ihrer Anlage sanierten Trinkwasserleitungen wieder zu entfernen.
Grund für das behördliche Einschreiten war dem VGH zufolge, dass die Sanierung der korrodierten Kupferleitungen durch deren Ausspritzen mit einem speziellen Epoxidharz erfolgt war. Nach Ansicht des Gesundheitsamts des Landkreises entspricht dies nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Bei der Instandhaltung von Trinkwasserverteilungsanlagen dürften nur solche Materialien verwendet werden, die im Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in höheren Konzentrationen als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar abgäben. Für den vorliegenden Rohrdurchmesser habe das zuständige Umweltbundesamt (UBA) in seinen Leitlinien keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis vorgesehen. In erster Instanz war das Verwaltungsgericht Würzburg dieser Auffassung gefolgt.
Demgegenüber hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Berufung der ausführenden Fachfirma stattgegeben und die Verfügung des Landratsamts für rechtswidrig erachtet. Rechtsgrundlage sei § 9 Abs. 7 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), wonach die Behörde einschreiten könne, wenn die dort geregelten Grenzwerte bzw. Anforderungen aufgrund der Trinkwasserinstallation nicht eingehalten werden.
Dies setze im konkreten Einzelfall allerdings eine möglicherweise bestehende Gefahr für die menschliche Gesundheit voraus, wovon hier nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ausgegangen werden könne, so der Verwaltungsgerichtshof. Zwar zeigten die vorhandenen Messergebnisse eine gewisse Belastung des Trinkwassers mit im Epoxidharz enthaltenen Stoffen wie Bisphenol A, und Epichlorhydrin, die grundsätzlich geeignet sei, dieses nachteilig zu beeinflussen. Die Beurteilung, ob die Verunreinigung des Trinkwassers eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lasse, richte sich allerdings entscheidend nach den vom Umweltbundesamt (UBA) festgesetzten Vorsorgewerten. Im Zeitpunkt der behördlichen Anordnung seien diese aber nicht überschritten gewesen. Dagegen kommt es nach Auffassung des dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf die Frage, ob die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, nicht an.
Der BayVGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig zugelassen.