Gericht: Eigentümer muss an Wiederherstellung der Trinkwasserversorgung mitwirken


Damit hat das Verwaltungsgericht den Eilrechtsschutz-Antrag eines Grundstückseigentümers, der nach einer erfolgten Liefersperre für Trinkwasser den Wasserversorger mit einer einstweiligen Anordnung verpflichten lassen wollte, sein Grundstück mit Trinkwasser zu beliefern, abgelehnt. Der Wasser- und Abwasserverband Elsterwerda hatte den Trinkwasseranschluss des Eigentümers im September 2017 wegen Zahlungsrückständen stillgelegt, heißt es seitens des Gerichts zum Sachverhalt. Inwiefern das rechtswidrig war, kann dem OVG Cottbus zufolge offen bleiben, weil sich der Verband bereits Ende November 2017 dazu bereit erklärt habe, bis zum Abschluss einer umfassenden und verbindlichen Einigung über die Rückführung der Zahlungsrückstände sowie den Bedingungen der weiteren Wasserversorgung die Versorgung des Grundstücks des Antragstellers mit Trinkwasser wieder aufzunehmen, wenn der Eigentümer monatliche Raten in Höhe von 60 Euro entrichtet. Der Eigentümer erklärte sich damit einverstanden und bezahlte eine entsprechende Rate für Dezember 2017 an den Verband.


Die satzungsrechtlichen Aufgaben des Verbandes einerseits sowie die Verpflichtungen der Grundstückseigentümer andererseits setzen dabei für die ordnungsgemäße Wiederaufnahme der Trinkwasserversorgung die Spülung der Hausanschlussleitung voraus, wie es der Verband fordert, schreibt das Verwaltungsgericht. Nach der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda zähle es zu den Aufgaben des Verbandes, die Hausanschlüsse der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage herzustellen, zu erneuern, zu verändern und zu unterhalten. Zur Unterhaltung zählten wiederum alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen bestehenden Haus- oder Grundstücksanschluss ohne dessen Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung weiterhin in gebrauchsfähigem, d. h. funktionsfähigen Zustand zu erhalten. Darunter fällt auch das Spülen beziehungsweise Reinigen von Leitungen.  


Demgegenüber verpflichtet die WAS den Grundstückseigentümer dazu, dass die Eigentümeranlage nur unter Beachtung der satzungsrechtlichen und anderer gesetzlicher Vorschriften nach den anerkannten Regeln der Technik unterhalten werden darf. Zudem müssen die Eigentümeranlage und die Verbrauchseinrichtungen so beschaffen sein, dass Einwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind, so das Gericht weiter.


Wird eine Anschlussleitung längere Zeit nicht genutzt, ist der Satzung zufolge der Rückfluss von verkeimten Wasser nicht auszuschließen und die Spülung der Leitung als Unterhaltungsmaßnahme notwendig, um den Hausanschluss funktionsfähig zu erhalten und Einwirkungen auf die Güte des Trinkwassers auszuschließen. Auch nach einer eidesstattlichen Versicherung des Meisters des Trinkwasserbereichs des Verbandes vom 21. Dezember 2017 sei die Spülung der Leitungen im Falle des Antragstellers notwendig, um Verunreinigungen im zentralen Versorgungsnetz auszuschließen, die durch die entstandene Abtrennungsstelle zum Trinkwasserhausanschluss entstanden sein könnten oder im Zuge der Wiederinbetriebnahme entstehen könnten, heißt es in dem Beschluss. Zudem sei dem DVGW Arbeits-Blatt W 400-3 über den Betrieb und die Instandhaltung von Wasserverteilungsanlagen eine entsprechende Vorgabe zu entnehmen: Danach sind Leitungen, die außer Betrieb waren, vor der Inbetriebnahme zu spülen.


Der für die ordnungsgemäße Wiederinbetriebnahme des Hausanschlusses erforderliche Spülvorgang der Hausleitungen ist aber an der fehlenden Mitwirkung des Grundstückseigentümers gescheitert, stellt das Gericht fest. Für die Spülung der Leitungen sei es erforderlich, den vorhandenen Wasserzähler auszubauen und nach Abschluss des Spülvorganges einen geeichten Wasserzähler einzubauen. Ende Dezember 2017 regte der Verband in einem Schreiben an den Eigentümer an, einen gemeinsamen Termin für die Spülung der Leitungen zu vereinbaren. Darauf ging der Eigentümer aber nicht ein.


Die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit im gerichtlichen Erörterungstermin vom 18. Januar 2018 zeigte dann, dass der Wasserzähler nicht zugänglich ist, heißt es in dem Beschluss weiter. Er befinde sich unterhalb des Küchenfußbodens in einem nicht begehbaren Teil des Kellers. Der Antragsteller habe im Ortstermin erklärt, einen Zugang zum Wasserzähler von außen durch einen Wanddurchbruch schaffen zu wollen, nannte aber trotz mehrfacher Nachfrage der Einzelrichterin weder einen konkreten Termin noch die dafür benötigte Zeitspanne.


Damit habe der Antragsteller nicht das ihm Mögliche und Zumutbare zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Hausanschlusses beigetragen, stellt das Verwaltungsgericht fest. Darüber hinaus verstoße er durch sein Verhalten gegen seine satzungsrechtlichen Pflichten, nach denen der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, einen leichten Zugang zum Wasserzähler zu gewährleisten.


Dem Grundstückseigentümer sie es zuzumuten, auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden, weil die Wiederinbetriebnahme des Hausanschlusses letztlich an seiner fehlenden Mitwirkung scheitert, heißt es in dem Beschluss weiter. Die für den Antragsteller zu erwartenden Nachteile, die sich daraus ergeben, den Bedarf an hygienisch unbedenklichem Trinkwasser anderweitig decken zu müssen, seien zwar schwerwiegend, im Ergebnis aber zumutbar, weil der Eigentümer sie seinerseits durch ihm zumutbare Maßnahmen hätte abwenden könnte. Das Gericht hält es für den Antragsteller für zumutbar, den Zugang zum Wasserzähler zeitnah durch einen Wanddurchbruch oder andere geeignete Maßnahmen herzustellen. Insbesondere zähle dies nach der Wasserabgabensatzung des Verbandes zu seinem Pflichtenkreis als Grundstückseigentümer: Der Grundstückseigentümer sei verpflichtet, den Wasserzähler gegen Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie gegen Frost zu schützen; und er müsse dessen leichte Zugänglichkeit gewährleisten.


Darüber hinaus setze es eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren aus zeitlichen Gründen voraus, dass der Antragsteller vorher rechtzeitig alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Der Verband habe dem Eigentümer mit Schreiben am 6. Juli 2017 angedroht, zum 31. August 207 den Trinkwasserhausanschlusses des Grundstückes durch Abtrennung des Trinkwasserhausanschlusses von der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda für den 31. August 2017 zu beseitigen. Dem Antragsteller sei bis zum 28. Juli 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Dem sei er aber nicht nachgekommen. Erst nachdem die Wasserversorgung am 13. September 2017 eingestellt worden sei, habe der Eigentümer mit Schreiben vom 19. September 2017 mitgeteilt, dass das Grundstück von ihm genutzt werde und darum gebeten, den Anschluss wieder herzustellen.


Damit habe der Antragsteller vor der Einstellung der Wasserversorgung am 13. September 2017 nicht alles Zumutbare unternommen, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Ihm wäre es zumuten gewesen, rechtzeitig Stellung zu nehmen, ob das Grundstück von ihm genutzt werde, und sich vor Einstellung der Wasserlieferung mit dem Antragsgegner in Verbindung zu setzen, heißt es in dem Beschluss.