Die Grünen hatten in ihrer Anfrage unter andrem Einschätzungen von Wissenschaftlern zitiert, wonach insbesondere die Düngeverordnung (DüV) und die Stoffstrombilanzverordnung „zum Teil extreme Defizite“ besäßen. Eine pauschale Aussage, zu welchem Zeitpunkt Verbesserungen eintreten oder ob es vorübergehend zu Verschlechterungen kommt, ist nach Auffassung der Bundesregierung aber nicht möglich.
Das Ausmaß der Wirkung des neuen Düngerechts werde sich erst noch zeigen; und auch die Wirkung der Stoffstrombilanz auf die Verringerung der Belastung der Gewässer mit Nitrat bleibt der Bundesregierung zufolge abzuwarten. Mit Blick auf die Wirkung des neuen Düngerechts weist die Bundesregierung darauf hin, dass das Aktionsprogramm der Nitratrichtlinie, das derzeit im Wesentlichen aus der Düngeverordnung bestehe, müsse gemäß den Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie mindestens alle vier Jahre überprüft werden. Der Abschluss der nächsten Evaluierung sei für das Jahr 2020 vorgesehen. Die Ergebnisse werden im Nitratbericht veröffentlicht. Die Stoffstrombilanzverordnung muss gemäß § 11a Absatz 2 des Düngegesetzes bis Ende 2021 evaluiert werden. Dem Bundestag ist darüber zu berichten. Der Bericht an den Bundestag soll bereits Vorschläge für notwendige Anpassungen der Regelungen enthalten.
Die Bundesregierung weist des Weiteren auf die Möglichkeit von Sanktionierungen im neuen Düngerecht hin. Nach der alten Düngeverordnung aus dem Jahr 2006 im Rahmen des Nährstoffvergleichs ein Überschuss von 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar zulässig, heißt es in der Antwort. Die Überschreitung hätte nicht als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden können. Mit der neuen Düngeverordnung könne die Überschreitung des zulässigen Überschusses von nur noch 50 Kilogramm Stickstoff je Hektar sanktioniert werden. Mit der Novelle der Düngeverordnung sei der auch Nährstoffvergleich durch die Einführung der plausibilisierten Flächenbilanz weiterentwickelt worden. Es erfolge nun eine über den Tierbesatz plausibilisierte Ermittlung der Nährstoffabfuhr von den Grobfutterflächen durch die erforderliche Nährstoffaufnahme der Tiere aus dem Grobfutter. Damit werde der bisher überschätzten Nährstoffabfuhr über das Grobfutter begegnet. Der Betriebsinhaber dürfe für nicht verwertete Futtermengen einen Zuschlag für Feldfutter von bis zu 15 Prozent und für Grünland und Dauergrünland von bis zu 25 Prozent der ermittelten Nährstoffabfuhr vornehmen.
Im Hinblick auf den Stand des Vertragsverletzungsverfahrens der EU gegen Deutschland wegen der EU-Nitratrichtlinie heißt es in der Antwort, mit dem Urteil des EuGH werde bis zum Sommer 2018 gerechnet. Der EuGH werde über die Klage der Kommission gegen Deutschland ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne Schlussanträge des Generalanwaltes entscheiden. Das Urteil werde sich aber nicht auf die Düngeverordnung aus dem Jahr 2017 beziehen, sondern vielmehr feststellen, ob die Bundesrepublik Deutschland am 11. September 2014 zum Ablauf der in der begründeten Stellungnahme vorgesehenen Frist ihre europarechtlichen Pflichten verletzt habe. Zu diesem maßgeblichen Stichtag galt in Deutschland die Düngeverordnung mit Stand 2006, heißt es in der Antwort.
Im Falle eines Unterliegens im anhängigen Vertragsverletzungsverfahren müssten für die Bewertung, ob weitere, über die novellierte Düngeverordnung hinausgehende Maßnahmen, notwendig sind, die Urteilsgründe intensiv und zügig geprüft werden. Sollte daraus ein konkreter Änderungsbedarf für die novellierte Düngeverordnung folgen, müssten der Bundesregierung zufolge die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um ein Zwangsgeldverfahren zu vermeiden.