Der klagende Grundstückseigentümer wandte sich gegen zwei Bescheide, mit denen er zur Durchführung von Untersuchungen der Wasserqualität von zwei in seinem Eigentum stehenden Wasserversorgungsanlagen ab dem Jahr 2017 verpflichtet wurde, so das OVG zum Sachverhalt. Die Hausbrunnen versorgen die beiden Grundstücke des Klägers, die nicht an ein öffentliches Wasserleitungsnetz angeschlossen sind. Die Wasserversorgungsanlagen dienen der Deckung des Eigenbedarfs, des Bedarfs von Mietern sowie der Versorgung des Milchwirtschaftsbetriebs des Klägers. Die wasserrechtlichen Erlaubnisse gestatten dem Kläger jeweils eine Wasserentnahme von bis zu 1.000 m³ bzw. 2.000 m³ jährlich. Eine von dem Eigentümer selbst in Auftrag gegebene umfassende Untersuchung der nach der Trinkwasserverordnung zu kontrollierenden Parameter ergab Anfang 2015, dass die kontrollierten Grenzwerte eingehalten werden.
Anfang 2016 forderte der Landkreis, dass weitere umfassender Untersuchungen durchgeführt werden sollten. Der Zeitraum, in dem das Vorhandensein eines Parameters in nicht relevanten Konzentrationen zu erwarten sei, wurde auf drei Jahre festgelegt. Die nächste umfassende Untersuchung sei im Jahr 2017 fällig. Der Landkreis bezog sich im Hinblick auf den Untersuchungsumfang auf die „Liste der vorrangig zu untersuchenden Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe (PSM) und deren Metaboliten aufgrund früherer Befunde und häufiger Anwendung“ vom 20. März 2015. Der Kläger werde über eine Änderung der Liste schnellstmöglich informiert. Den gültigen Untersuchungsumfang solle er einem beigefügten Anhang entnehmen. Änderungen im Untersuchungsumfang würden ihm mitgeteilt.
In der Anlage zu den Bescheiden übersandte der Landkreis eine Aufstellung der routinemäßig jährlich zu untersuchenden Parameter, darunter Escherichia coli, Enterokokken, coliforme Keime, sowie eine tabellarische Auflistung des Untersuchungsumfangs der umfassenden Untersuchungen. Die Tabelle trägt die Überschrift „Untersuchungsumfang 3jährlich dezentrale kleine Wasserwerke [...] umfassend alle drei Jahre ab 2017“ und ist gegliedert nach chemischen und Indikatorparametern, PAK, Trihalogenmethanen sowie Pflanzenschutzmitteln. Am Ende der tabellarischen Aufstellung befindet sich der Zusatz: „Hinweis: die zu untersuchenden Pflanzenschutzmittel sind der aktuellen Liste der vorrangig zu untersuchenden Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe und deren Metaboliten aufgrund früherer Befunde oder häufiger Anwendung, Zusammenstellung für Rheinland-Pfalz der ad hoc-AG ‘PSM-Rückstände in Grund- und Oberflächenwasser’ anzupassen.“
Das Verwaltungsgericht Koblenz hob die angefochtenen Bescheide auf, soweit darin für die Wasserversorgungsanlagen Umfang und Häufigkeit der umfassenden Untersuchungen gemäß Anlage 4 zur Trinkwasserverordnung geregelt werden. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Anordnungen zur Durchführung der umfassenden Untersuchungen seien inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Es sei nicht klar, welche jeweils geltende Liste der zu untersuchenden Parameter („Parameterliste der ad hoc-AG PSM-Rückstände in Grund- und Oberflächenwasser“) anzuwenden sei und ob der Kläger selbst die jeweilige Anpassung an die aktuelle Liste vorzunehmen habe. Es lasse sich auch nicht prognostizieren, wie die Parameterliste der ad hoc-Arbeitsgruppe etwa in den Jahren 2020 und 2023 aussehen werde.
Das OVG hält die Berufung des Landkreis Altenkirchen für begründet. Die Bescheide des Landkreises seien rechtmäßig und entgegen der der Auffassung des Verwaltungsgerichts inhaltlich hinreichend bestimmt. Die in den Bescheiden getroffene Regelung zu den umfassenden Untersuchungen der Trinkwasserqualität der Wasserversorgungsanlagen des Klägers genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit. Die Bescheide regeln die Häufigkeit der durchzuführenden umfassenden Untersuchungen und deren jeweiligen Umfang. Sowohl in Bezug auf die Häufigkeit als auch in Bezug auf den Untersuchungsumfang bestehen bei objektiver Würdigung aus Empfängersicht keine Zweifel daran, was von dem Kläger gefordert wird, heißt es in dem Urteil.
Denn aus den Bescheiden gehe klar hervor, dass die erste der geforderten Untersuchungen im Jahr 2017 durchzuführen war. Für die darauffolgenden Untersuchungen sei ebenso eindeutig geregelt, dass diese im Anschluss an die erste Untersuchung alle drei Jahre, also 2020, 2023 etc. vorgenommen werden müssen.
Im Hinblick auf den Untersuchungsumfang sei der Regelungsgehalt der Bescheide ebenfalls eindeutig. Die Bescheide enthalten in ihrer Anlage jeweils eine detaillierte Liste mit den zu kontrollierenden Parametern, die konkret mit ihrer jeweiligen chemischen Bezeichnung benannt werden, stellt das OVG fest. Bei objektiver Betrachtung aus Empfängersicht bestehe kein Zweifel daran, dass diese dem Kläger im Anhang zu den Bescheiden übersandte Liste den Untersuchungsumfang für das Jahr 2017 ebenso wie für die Folgejahre konkretisiere. Dies gehe aus der Formulierung im letzten Absatz auf S. 2 des jeweiligen Bescheides hervor, in der es heißt: „Den für Ihre Wasserversorgungsanlage gültigen Untersuchungsumfang entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anhang.“
Darüber hinaus enthielten die Bescheide die Klarstellung, dass der Eigentümer über etwaige Änderungen der Liste von dem Landkreis informiert werde. Zudem sei klar gestellt, dass angeordnete Untersuchungsumfang, wie er aus der dem Bescheid beigefügten Auflistung hervorgeht, so lange gilt, bis ein neuer Untersuchungsumfang mitgeteilt wird.
Daran, dass dieser Regelungsgehalts zu begreifen ist, ändere auch der Hinweis nichts, der unterhalb der Auflistung der zu kontrollierenden Parameter angebracht ist, wonach die zu untersuchenden Pflanzenschutzmittel der aktuellen Liste der ad hoc-AG anzupassen sind. Die Formulierung „sind anzupassen“ ist dem OVG zufolge vor dem Hintergrund des regelnden Teiles des Bescheides zu verstehen. Aus diesem aber gehe ohne jeden Zweifel hervor, dass der Eigentümer nur dann eine Änderung des Untersuchungsumfangs vornehmen - diesen also „anpassen“ - muss, wenn ihm zuvor zu diesem Zweck eine konkrete neue Liste mitgeteilt wird.
Ihre Rechtsgrundlage finden die Bescheide dem OVG zufolge in § 39 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 14 Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Da das Wasser aus den Wasserversorgungsanlagen des Grundstückseigentümers sowohl im Rahmen der Vermietung von Wohnungen als auch bei der Milchwirtschaft, etwa bei der Reinigung der Melkanlagen, verwendet wird, unterliegen die Brunnen den Anforderungen, die für solche „dezentralen kleinen Wasserwerke“ im Sinne der TrinkwV gelten. Da das Trinkwasser nicht nur zur eigenen Nutzung entnommen wird, stellen seine Anlagen keine Kleinanlagen zur Eigennutzung im Sinne der TrinkwV dar. Davon ausgehend seien die Bescheide in Bezug auf Umfang und Häufigkeit der darin angeordneten umfassenden Untersuchungen nicht zu beanstanden.
In Bezug auf die Häufigkeit habe der Verband seinen Entscheidungsspielraum, der ihm durch die Anlage 4 der TrinkwV eingeräumt war, bereits zugunsten des Klägers weitestgehend dahingehend ausgeschöpft, dass er von der jährlichen umfassenden Untersuchung abgesehen und lediglich einen dreijährlichen Untersuchungsrhythmus vorgegeben hat, so das OVG.
Der Verband habe sich rechtsfehlerfrei im Ausgangspunkt an der Liste der „vorrangig zu untersuchenden Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und deren Metaboliten aufgrund früherer Befunde oder häufiger Anwendung“ für das Land Rheinland-Pfalz orientiert. Diese Liste sei von den sachverständigen Mitgliedernder „ad hoc-Arbeitsgruppe PSMBP-Rückstände im Grund- und Oberflächenwasser“, darunter Vertreter des Umwelt- und des Wirtschaftsministeriums, entwickelt worden. Dass die Arbeitsgruppe ihrerseits von falschen Tatsachen ausgegangen oder die von ihr erstellte Auflistung unverhältnismäßig sein könnte, sei nicht ersichtlich.
Der Landkreis habe die Anwendung der Liste der ad hoc-Arbeitsgruppe auch plausibel damit begründet, dass es sich hier um ein land- und forstwirtschaftlich zum Teil intensiv genutztes Gebiet handle. Zudem habe er seine Prognose darauf gestützt, dass bei der letzten umfassenden Untersuchungsreihe in seinem Gebiet zweimal der Wirkstoff Atrazin in deutlich grenzwertüberschreitender Höhe positiv festgestellt worden sei, obgleich der Einsatz dieses Mittels schon seit 1991 verboten sei.