Sind in einem Fall viele Verbraucherinnen und Verbraucher betroffen, so können bestimmte Verbände für sie künftig in einem Musterverfahren Grundsatzfragen gerichtlich verbindlich und gebündelt klären lassen, teilte die Bundesregierung mit. Das sei vor allem bei sogenannten Massengeschäften – wie der Wasser- und Energieversorgung – der Fall. Hier seien die Schäden im Einzelfall häufig relativ gering, und Verbraucher schreckten vielfach davor zurück, ihre Ansprüche einzuklagen.
Nur anerkannte und besonders qualifizierte Verbände können künftig stellvertretend für Verbraucher gegen ein Unternehmen in einem Musterverfahren klagen, heißt es weiter. Das Gesetz soll am 1. November 2018 in Kraft treten. Zulässig ist eine Musterfeststellungsklage (MFK) ist dann, wenn der klagende Verband glaubhaft macht, dass mindestens zehn Verbraucher betroffen sind. Zudem müssen sich zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung der MFK mindestens 50 Verbraucher in einem vom Bundesamt für Justiz geführten Klageregister angemeldet haben. Die Anmeldung ist kostenfrei, es ist kein Anwalt erforderlich. Sie ist bis zum ersten Verhandlungstermin möglich. Die sachliche Zuständigkeit für eine MFK werde unabhängig vom Streitwert bei den Landgerichten angesiedelt.
Das Musterfeststellungsverfahren kann der Bundesregierung zufolge durch Vergleich oder Urteil beendet werden. Verbraucher tragen keinerlei Verfahrenskosten. Ein rechtskräftiges Musterfeststellungsurteil sei grundsätzlich bindend für zwischen dem im Klageregister angemeldeten Verbraucher und dem beklagten Unternehmen.
Anders als bei Sammelklagen nach US-Muster halten die Verbraucher bei der MFK am Ende jedoch kein Urteil in den Händen, das ihnen einen Ersatzanspruch bescheinigt. Vielmehr handle es sich um die Klärung einer zentralen Streitfrage. Sie die Streitfrage zugunsten der Verbraucher geklärt, erleichtere dies die individuelle Rechtsdurchsetzung erheblich. Ihre individuellen Ansprüche müssten Verbraucher gegebenenfalls in einem weiteren Gerichtsverfahren durchsetzen.