Ein Verbot, das sofort und nicht erst, wie in der geltenden Fassung des Landeswassergesetzes (LWG) vorgesehen, ab dem 1.1.2022 zum Tragen käme, berücksichtige die akute Belastung und das Schutzbedürfnis der Gewässer, heißt es in einer Positionierung der BDEW-Landesgruppe NRW, mit der der Verband vorab zu der geplanten Novelle des Landeswassergesetzes NRW zentrale Aspekte aus Sicht der Wasser- und Abwasserwirtschaft in die Diskussion einbringen möchte. Wenn sich die gängige Düngepraxis nicht ändere, könnten in zahlreichen Regionen in NRW erhebliche Mehrkosten auf die Verbraucher zukommen, warnte Lothar Scheuer, wasserpolitischer Sprecher der BDEW-Landesgruppe NRW und Vorstand des Aggerverbandes, am Mittwoch vergangener Woche in Düsseldorf.
„Nur wenig Änderungsbedarf an bestehender Fassung des LWG“
Die Koalitionsparteien CDU und FDP hatten bereits im Koalitionsvertrag vereinbart, dass sie das Landeswassergesetz novellieren wollen. Die im BDEW zusammengeschlossenen Unternehmen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung seien mit der gegenwärtig bestehenden Fassung des LWG aus dem Jahr 2016 im Wesentlichen zufrieden und sehen nur an einigen Stellen Änderungsbedarf, heißt es in dem Positionspapier. Sie gingen allerdings davon aus, dass andere Interessenvertretungen Änderungswünsche äußern werden. Daher schlägt der BDEW für diese Stellen ausdrücklich vor, die bestehende Gesetzesfassung beizubehalten.
Für Festsetzung von zehn Meter breiten Gewässerrandstreifen
Die BDEW-Landesgruppe bewertet es grundsätzlich positiv, dass auch in der geplanten Novelle des Landeswassergesetzes keine Änderung der Vorschriften zu den Gewässerrandstreifen vorgesehen ist - das Umweltministerium NRW (MULNV) habe im Landtags-Umweltausschuss mitgeteilt, dass es keinen Änderungsbedarf an der Vorschrift zum Gewässerrandstreifen sehe. Die Landesgruppe würde es aber begrüßen, wenn das Umweltministerium von der Verordnungsermächtigung des § 31 Abs. 1 LWG Gebrauch machen würde, da dadurch der Schutz der Wasserressourcen erhöht würde: Dieser Regelung zufolge kann das Umweltministerium im Außenbereich durch Rechtsverordnung Gewässerrandstreifen in einer Breite von zehn Metern an Gewässerstrecken im Einzugsgebiet von Gewässerstrecken festsetzen. Denn Gewässerrandstreifen seien hilfreich gegen Einträge aus der Landwirtschaft, insbesondere Pestizide bei Starkregen, argumentiert der Verband.
Klärungsbedarf bei Unterhaltung von Anlagen an Gewässern
Klärungsbedarf sieht der BDEW laut dem Positionspapier beim Thema der Unterhaltung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern. Nach § 23 LWG können die für die Gewässerunterhaltung zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts auch für die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, wie beispielsweise Brücken, zuständig sein. In diesem Fall bedarf es einer klareren Regelung, wer die dafür anfallenden Kosten trägt, wenn diese Brücken nicht nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW als Straße gewidmet sind, heißt es in dem Positionspapier. Es sei regeln, in welchem Verhältnis die Verpflichtungen von Eigentümer und Besitzer zueinander stehen, unter welchen Voraussetzungen der Gewässerunterhaltungspflichtige ermessensfehlerfrei zur Durchführung von Maßnahmen herangezogen werden könne.
Anlagen an Folgen des Klimawandels anpassen
Im Hinblick auf das in § 24 geregelte Thema der Anpassung und des Rückbaus von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sollte nach Auffassung der BDEW-Landesgruppe noch deutlicher herausgestellt werden, dass der Eigentümer oder Besitzer bezüglich Anlagen an Gewässern, die keinem wasserwirtschaftlichen Zweck dienen, im Zeitalter des Klimawandels auch dafür verantwortlich ist, auf seine Kosten seine Anlagen an die Folgen des Klimawandels anzupassen. Sei z.B. eine Gewässerverrohrung zu klein geworden, so müsse der Anlageneigentümer diese vergrößern, wenn er allein der Nutznießer der Anlage – etwa im Fall einer Gewässerverrohrung mit überbautem Parkplatz - sei und die Kosten nicht der Allgemeinheit angelastet werden könnten.
Gegen Ausnahmen vom Verbot des Abbaus von Bodenschätzen in Wasserschutzgebieten
Des Weiteren spricht sich der BDEW dafür aus, das Verbot des Abbaus oberirdischer Bodenschätze in Wasserschutzgebieten beizubehalten. Ausnahmen seien jedoch grundsätzlich abzulehnen und der entsprechende § 35 Abs. 2 Satz 1 LWG sollte gestrichen werden. Auch sei der präventive Schutz der Rohwasserressourcen von entscheidender Bedeutung. Die Trinkwasserversorgungsunternehmen hätten in den letzten Jahren die Erfahrung gemacht, dass der Schutz einer ausreichend mächtigen Grundwasserüberdeckung durch Vorhaben zur Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe, die tiefer in den Bereich grundwasserführender Schichten vordringen, zunehmend in Gefahr gerate. Der Vorrang des vorsorgenden Grundwasserschutzes zur Trinkwassergewinnung gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse an einer weitgehenden Ausbeutung der Lagerstätten sei dabei in behördlichen Zulassungsverfahren nicht immer zutreffend beachtet worden.
Gegen verschärfende Regelung zur Technik in Anlagen zur Aufbereitung von Wasser
Auf die Ablehnung des BDEW stößt die Regelung in der derzeitigen Fassung des § 40 LWG, der zufolge Anlagen zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben sind. Die Landesregierung verfolge hier eine verschärfende Regelung gegenüber der bundesweit geltenden Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die lediglich eine Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vorsieht. Aus Sicht des Landesverbandes sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind aus unserer Sicht bestens geeignet, die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Trinkwasserversorgung zu erfüllen. Verbindliche behördliche Vorgaben nach einem zu definierenden Stand der Technik tragen dem BDEW zufolge nicht zu einer größeren Sicherheit bei. Sie könnten vielmehr sogar kontraproduktiv sein, da sich die jeweilige Aufbereitungstechnik grundsätzlich an der lokal vorgegebenen Rohwasserqualität orientieren müsse, heißt es in dem Positionspapier.