In dem Verfahren wandte sich eine Grundstückseigentümerin mit einem Eilantrag gegen eine wasserrechtliche Plangenehmigung über den Gewässerausbau eines Fließgewässers. Das Vorhaben ist Teil der Maßnahmen für die kleine Landesgartenschau 2019 in Wassertrüdingen, die von der beigeladenen GmbH organisiert bzw. ausgerichtet wird, so das Verwaltungsgericht zum Sachverhalt.
Hochwasserschutz als Teil des Vorhabens Landsgartenschau
Ein Teil des Vorhabens „Landesgartenschau 2019“ besteht aus einer Hochwasserschutzmaßnahme, die Gegenstand einer bestandskräftigen Planfeststellung vom 24. Februar 2017 ist und bereits umgesetzt wurde. Im Zug dieser Maßnahme wurde die Wörnitz etwa 100 Meter von der Stadt weg verlegt und zwischen Fluss und Stadt ein Hochwasserdeich errichtet, auf dem ein Spazierweg entsteht. Diese Maßnahme führt dazu, dass der streitgegenständliche Weiher nicht mehr von der Wörnitz durchflossen wird. Ohne Verlegung eines neuen Zu- und Ablaufs wäre er von der Wasserversorgung abgeschnitten.
Im Mai 2017 beantragte die GmbH bei der zuständigen Behörde die wasserrechtliche Genehmigung für ihre Planungen. Der mit dem Genehmigungsantrag vorgelegte Plan sieht unter anderem einen verrohrten Zufluss zu dem Weiher durch den Deich der Hochwasserschutzmaßnahme vor. Es folgt ein knapp 40 Meter langer verjüngter Wasserlauf zwischen der ehemaligen Stadtmühle und dem ehemaligen Sägewerk, bis der Weiher erreicht wird. Im Südosten ist die Wasserfläche nach dem vorgelegten Plan auf einer Länge von etwa 18 Metern wieder verjüngt und führt dann zum ebenfalls verrohrten Abfluss durch den Deich hin. Dieser verjüngte Bereich grenzt in nordöstlicher Richtung hin an das Grundstück der Antragstellerin und nimmt etwa die Hälfte der Länge dieses Grundstücks ein.
Eigentümerin sieht Rücksichtnahmegebot verletzt
Das Grundstück der Eigentümerin ist mit einem von ihr selbst bewohnten Wohnhaus sowie einem weiteren Gebäude, das als Doppelgarage genutzt wird, bebaut ist. Zudem ist sie Miteigentümerin eines weiteren Grundstücks, das mit einem derzeit leerstehenden Wohngebäude bebaut ist, das für eine weitere Wohnnutzung umgebaut wird.
Die Eigentümerin erhob im Juni 2017 Einwendungen gegen das Vorhaben, da dieses gegen das wasser- und baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Das Vorhaben führe zu Einsichtsmöglichkeiten in die Grundstücke der Antragstellerin, insbesondere im Bereich des geplanten Ablaufes. Weiterhin könne der verrohrte Abfluss zu Aufstauungen und daher zu Gefährdungen führen. Durch das geplante Wehr im Abflussbereich könne es zu nicht hinnehmbaren Lärmbeeinträchtigungen kommen.
Gewässerausbau zentraler Bereich der Landesgartenschau
Mit einem Gutachten befürwortete das Wasserwirtschaftsamt im September 2017 den Gewässerausbau und auch den geplanten Aufstau. Mit Bescheid vom 22. November 2017 erteilte die Behörde die Plangenehmigung für den Gewässerausbau mit einer maximalen Aufstauhöhe auf 419,85 m über NN. Der angeordnete Sofortvollzug wurde damit begründet, dass der Gewässerausbau zu einem zentralen Bereich der geplanten Landesgartenschau zähle. Der Sofortvollzug diene dazu, die Fertigstellung der Maßnahme bis Mai 2019 auch bei Erhebung von Klagen zu gewährleisten. Denn sollte sich die Fertigstellung bei einer Klageerhebung verzögern, würde ein elementarer Abschnitt der Landesgartenschau nicht rechtzeitig fertig gestellt und der Veranstaltungs-GmbH sowie der Stadt würde ein erheblicher nicht korrigierbarer finanzieller Schaden entstehen.
Gegen die Plangenehmigung erhob die Grundstückseigentümerin am 15. Dezember 2017 Klage (AN 9 K 17.00265). Am 13. Februar 2018 ließ sie Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erheben mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Plangenehmigung wiederherzustellen oder hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben.
Keine Schäden durch Gewässerausbau zu erwarten
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Antrag abgelehnt. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darf die Plangenehmigung nur erteilt werden, wenn durch den Gewässerausbau nachteilige Wirkungen auf das Recht eines Dritten nicht zu erwarten sind, führt das Gericht aus. Derartige Beeinträchtigungen seien in dem behandelten Fall aber nicht zu erwarten. Eine Verletzung des Eigentums – Substanzverletzungen bzw. relevante Beeinträchtigungen hinsichtlich der Nutzbarkeit des Grundstücks und der darauf stehenden Gebäude – komme hier wegen der Erhöhung der Stauhöhe nicht in Betracht, da nicht ersichtlich sei, dass die Grundstücke der Antragstellerin bzw. die darauf errichteten Gebäude durch den Gewässerausbau, insbesondere die Aufstauung, zu Schaden kommen könnten. Das verfahrensgegenständliche hydrologische Gutachten vom März 2016 lege dar, dass bei einer maximalen Aufstauhöhe auf 419,85 Meter über NN keine Beeinträchtigungen hinsichtlich der Gebäude auf den Grundstücken der Antragstellerin durch oberflächennahes Grundwasser drohten, heißt es in dem Beschluss. Auch das Wasserwirtschaftsamt habe derartige Beeinträchtigungen durch den Aufstau bei dieser maximalen Aufstauhöhe verneint.
Hochwasserschutz für die Anwesen wird deutlich verbessert
Nachdem die maximale Aufstauhöhe im Bescheid festgelegt und die Stadt für die Einhaltung verantwortlich sei, ist dem Gericht zufolge davon auszugehen, dass den Belangen des Hochwasserschutzes und den des Eigentumsschutzes der Anlieger Rechnung getragen wird. Hinzu komme, dass mit der Gesamtmaßnahme, also auch mit der planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahme durch den Deich, der Hochwasserschutz für die Anwesen der Antragstellerin deutlich verbessert wird.
Auch eine Verletzung des wasserrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme nach dem WHG sei nicht ersichtlich. Im Hinblick darauf seien nur wasserwirtschaftliche Belange bzw. Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung bestehe damit kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer besonderen Anliegeranlage bzw. eines optisch attraktiven Zustandes. Dass durch den streitgegenständlichen Gewässerausbau eine frühere landschaftlich besonders reizvolle Lage an der Gewässerlandschaft nachteilig verändert werde, sei daher gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos, da sie insoweit gar nicht rechtlich geschützt sei.
Kein unzumutbarer Lärm durch Wassergeräusche
Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot ist auch im Hinblick auf den durch den Gewässerausbau bzw. das Gewässer verursachten Lärm, insbesondere möglichen Lärm am Abfluss, nicht verletzt. Das Gericht geht nach dem Ortstermin nicht von einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung durch Wassergeräusche insbesondere am Abfluss des Weihers aus. Am sich in Betrieb befindlichen Ablauf war keine Lärmbelästigung wahrzunehmen. Der Abfluss sei zudem einige Meter vom Anwesen der Antragstellerin wegverlegt worden, um ihren Interessen Rechnung zu tragen.
Eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Antragstellerin sei durch den streitgegenständlichen Gewässerausbau aller Voraussicht nach nicht zu erwarten, heißt es in dem Urteil. Demgegenüber überwiege das Interesse an der rechtzeitigen Vollendung des genehmigten Gewässerausbaus, damit dieser Baustein der Landesgartenschau termingerecht fertig gestellt werden könne. Dies stehe auch im öffentlichen Interesse, da auch erhebliche öffentliche Mittel dafür bereitgestellt würden.