Beseitigung von Wasserrohrbrüchen zählt zu Aufgaben der Gemeinde


Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in beklagten Gemeinde Laudenbach, das an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist, heißt es in dem Gerichtsbescheid zum Sachverhalt. Er ist mit drei anderen Personen zusammen auch Eigentümer eines weiteren Grundstücks in der Gemarkung Lautenbach.


Gemeinde verlangt von Eigentümer 1.308 Euro


Die Gemeinde stellte dem Kläger für die Behebung eines Wasserohrbruchs 1.308,10 Euro in Rechnung. Diese Forderung lehnte der Kläger mit der Begründung ab, Ursache für den eingetretenen Schaden sei eine unsachgemäße Inbetriebnahme des Wassernetzes. Das Angebot der Gemeinde, den Betrag zu verrechnen, wenn der Kläger eine öffentliche Leitung auf seinem Grundstück im Grundbuch dinglich sichern lassen würde, lehnte der Eigentümer ab.


Kläger: Keine Unterhaltung, sondern Schadensbeseitigung


Gegen den Bescheid klagte er mit der Begründung, die geltend gemachten Kosten seien nicht durch Unterhaltungsaufwand verursacht worden, sondern durch die unsachgemäße Inbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage nach zeitweiligem Abstellen des Wassers.

Es habe keine ordnungsgemäße Entlüftung des Wasserleitungssystems stattgefunden, wie sie auf dem erhöht liegenden Grundstück des Klägers hätte erfolgen müssen, brachte der Kläger vor. Der Rohrbruch sei durch die entstehenden Druckstöße verursacht worden. Deshalb handele es sich nicht um Unterhaltungsarbeiten, sondern um eine Schadensbeseitigung, für die der Eigentümer nicht verantwortlich sei.


Die „pauschale Behauptung“ der Gemeinde, die Wiederinbetriebnahme sei „fachgerecht und ordnungsgemäß“ erfolgt, genüge nicht. Wasserrohre aus Kunststoff hätten eine Lebensdauer von 75 bis 80 Jahren. Der Kläger habe die Arbeiten auch weder beauftragt noch vorab Kenntnis davon gehabt, dass Arbeiten auf seinem Grundstück durchgeführt würden. Ihm sei auch nicht bekannt, wo die Schadensstelle gewesen und welcher Schaden entstanden sei.


Gemeinde: Schadensfall auf Privatgrund


Die Gemeinde erwiderte, der Kläger habe nach der einschlägigen Satzung die Kosten für die Reparatur seines Grundstücksanschlusses zu erstatten, weil der vom Rohrbruch betroffene Teil nicht auf öffentlichem Grund, sondern auf Privatgrund – und zwar auf dem weiteren Grundstück, dessen Miteigentümer der Kläger ist - gewesen sei.


Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Gemeinde sei rechtmäßig, heißt es in dem Gerichtsbescheid.  Nach der Wasserabgabesatzung (WAS) der Gemeinde werden Grundstücksanschlüsse von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, stellt das Gericht im Hinblick auf die relevanten rechtlichen Grundlage fest. Grundstücksanschlüsse seien satzungsgemäß die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle, die mit der Anschlussvorrichtung beginnen und mit der Hauptabsperrvorrichtung enden. Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Absperrvorrichtung im Grundstück bzw. Gebäude, heißt es in dem Gerichtsbescheid weiter.


Gericht verweist auf Satzung der Gemeinde


Nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Laudenbach (BGS-WAS) sei der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie der Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten, mit Ausnahme des Aufwandes, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt. Schuldner ist der jeweilige Grundstückseigentümer zu dem Zeitpunkt, and dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.


Ob Eigentümer Arbeiten in Auftrag gegeben hat, nicht relevant


Damit stehe der Gemeinde der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu, heißt es in dem Gerichtsbescheid. Dabei kommt es dem Gericht zufolge nicht darauf an, ob der Eigentümer diese Arbeiten selbst „in Auftrag gegeben“ habe, weil es allein Aufgabe der Gemeinde sei, die Grundstücksanschlüsse u. a. zu unterhalten. Das schließe auch die Beseitigung von Wasserrohrbrüchen mit ein.


„Verdacht“ gegen Gemeinde als Schadensverursacher nicht nachvollziehbar


Soweit der Kläger einwende, der Schaden sei durch eine oder mehrere unsachgemäße Wiederinbetriebnahmen des Wassernetzes durch die Gemeinde verursacht worden, bei denen „keine ordnungsgemäße Entlüftung“ erfolgt sei, sei das - wie der Kläger selbst vortrage - lediglich ein „Verdacht“. Nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte, wann und durch welche Inbetriebnahme des Wassernetzes der Schaden verursacht worden sein soll, die seine Behauptung belegen bzw. zumindest überwiegend wahrscheinlich machen könnten, habe der Kläger aber schon nicht substantiiert vorgetragen, heißt es in dem Gerichtsbescheid.


Auch objektiv gebe es keine Anhaltspunkte für diese Behauptung. Die Annahme des Eigentümers, die Entlüftung müsse in seinem Haus erfolgen, vermag schon in technischer Hinsicht nicht zu überzeugen, schreibt das Gericht. Vielmehr erfolgten solche Entlüftungen - wie ein von der Gemeinde hinzugezogene Ingenieur von dem Zweckverband, der die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde technisch betreut, nachvollziehbar dargelegt habe - technisch völlig anders, nämlich bereits im Hochbehälter und an besonders exponierten Stellen.