Er berief sich dabei auf eine Studie des Fraunhofer-Instituts für Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik und den Vorschlag der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), in die REACH-Verordnung ein Verbot des Inverkehrbringens von „bewusst zugesetztem“ Mikroplastik aufzunehmen, das 2021 in Kraft treten solle. Wie das Gericht ausführt, äußerte der Landwirt zudem die Befürchtung, dass sich die schädliche Wirkung des Mikroplastiks auch auf seine landwirtschaftlichen Erzeugnisse weiter übertrage. Laut Hersteller nutze sich der Belag um 50 Prozent in zehn Jahren ab.
Kein Verstoß gegen Normen zu erkennen
Dem Verwaltungsgericht Stuttgart zufolge lässt sich ein Verstoß des Vorhabens gegen Normen, die den Antragsteller schützen, nicht erkennen. Eine unmittelbare nationale Regelung für diese Partikel bestehe derzeit nicht, heißt es in dem Beschluss weiter. Für Beeinträchtigungen durch chemische Stoffe der meisten Arten finde allerdings die REACH-Verordnung unmittelbar Anwendung. Diese stellt sicher, dass lediglich chemische Stoffe hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen.
Mikroplastik in derzeit nicht in Anhängen von REACH enthalten
Mikroplastik, wie es sich im Granulat befindet durch Abrieb des Kunstrasens frei wird, stelle momentan noch keinen gesundheits- oder umweltschädlichen Stoff im Sinne dieser Verordnung dar, weil er in deren Anhängen nicht aufgezählt wird. Auch aus dem Vorschlag der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Aufnahme von Mikroplastik als schädliche Chemikalie in die REACH-Verordnung ergebe sich nicht, dass das Vorhaben gegen Normen verstoße. Denn dabei finde lediglich ein Konsultationsverfahren statt, in dem noch bis zum 20.9.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme besteht, führt das Gericht aus. Ein konkreter Änderungsvorschlag der REACH-Verordnung solle der Europäischen Kommission im Frühjahr 2020 vorgelegt werden und die anschließende Änderung solle voraussichtlich erst 2022 in Kraft treten.
Der Antragsteller verlange damit, dass sich die Beigeladene, die den Kunstrasenplatz errichten will, schon heute an mögliches künftiges Recht halten muss. Darauf habe er aber keinen Anspruch. Das bedeute allerdings auch, dass die Beigeladene das Risiko eingehe, im Falle eines möglichen Inkrafttretens nachträgliche Auflagen zu erhalten, die bereits verbauten Materialien zu ändern, gibt das Gericht zu bedenken.