OLG Frankfurt: Grundstücksnutzer nicht allein für Wasserversorgung zuständig


Der Beklagte ist Eigentümer und Erbbauberechtigter des Hofgutes, auf dem die vormalige Klägerin und jetzige Schuldnerin einen Golfplatz betrieb, so das Gericht zum Sachverhalt. Die Schuldnerin und frühere Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einem notariellen Schuldanerkenntnis wegen der Nutzungsvergütung für den Golfplatz auf dem Hofgut für das dritte Quartal 2012 in Höhe von 53.445 Euro.


Eigentümer: Kosten von 100.000 Euro wegen Wasserversorgung


In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hanau über die Vollstreckungsgegenklage zu einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Januar 2009 begründete der Eigentümer seine Forderungen unter anderem mit angeblichen Verletzungen der Pflichten der Schuldnerin, die Trink- und Brauchwasserversorgung sicherzustellen, was Kosten von etwa 100.000 Euro verursache.


Gemäß der vertraglichen Vereinbarung hatte die Schuldnerin die Golfanlage einschließlich der Bauwerke und baulichen Anlagen nebst Zubehör und Außenanlagen in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu erhalten und die zu diesem Zweck erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen jeweils unverzüglich vorzunehmen. Komme sie ihrer Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht oder nur ungenügend nach, sei der Beklagte berechtigt, die Arbeiten auf ihre Kosten vornehmen zu lassen.


Das Oberlandesgericht Hessen reduzierte im Jahr durch Urteil den Betrag der zulässigen Zwangsvollstreckung auf insgesamt lediglich 32.134,72 Euro, der wegen der Erhöhungsbeträge für die Nutzungsvergütung für die Jahre 2007 bis 2009 und nach teilweiser Aufrechnung mit einer Forderung der Schuldnerin in Höhe von 35.557,94 Euro wegen der vereinbarten hälftigen Übernahme der Kosten für die Erneuerung der Wasserversorgung berechtigt sei.


Druckerhöhungsanlage fällt vollständig aus


Anfang 2012 traten Störungen der Trinkwasserversorgung des Anwesens auf. Am 7.4.2012 kam es zu einem vollständigen Ausfall der Druckerhöhungsanlage, die der Wasserversorgung im Clubhaus diente. Die X nahm daraufhin die ursprüngliche Brauchwasserversorgungsanlage wieder in Betrieb, versorgte damit aber nicht das Clubhaus. Den Golfspielern standen die sanitären Anlagen und die Duschanlagen nicht zur Verfügung. Die Schuldnerin ließ Anfang September 2012 die Druckerhöhungsanlage zu einem Werklohn in Höhe von 20.175,- € netto reparieren. Der Beklagte lehnte eine Mitwirkung hieran ab und verweigerte den Mitarbeitern der N GmbH trotz mehrfacher Aufforderung den für die Reparatur erforderlichen Zugang zu dem Standesamts-Gebäude des Anwesens.


Eigentümer: Wiederherstellung allein Sache der Schuldnerin


Der Eigentümer vertritt dem Gericht zufolge die Ansicht, dass die Wiederherstellung der Wasserversorgung allein Sache der Schuldnerin selbst gewesen sei. Sie habe in mit dem Dienstbarkeitsvertrags aus dem Jahr 1994 die Verpflichtung zur Versorgung auch des Hofes  mit Trinkwasser übernommen. Er, der Eigentümer, habe sich freiwillig an den Kosten beteiligt. Die weitere Verzögerung bis zur erforderlichen Reparatur der Druckerhöhungsanlage Ende des Jahres 2012 habe die Schuldnerin selbst zu vertreten gehabt. Sie könne darauf daher keine Schadenersatzansprüche stützen.


Klägerin: Eigentümer blockiert Wasserversorgung für die Golfspieler


Die Klägerin brachte unter anderem vor, der Eigentümer habe seine vertraglichen Pflichten ihr gegenüber unter anderem dadurch verletzt, dass er auf der Grundlage einer unberechtigten Kündigung im Jahr 2010 den Entzug ihres Besitzes an den Gastronomieräumlichkeiten veranlasst habe. Eine weitere Pflichtverletzung liege in der von dem Beklagten zu vertretenden Blockade der Wasserversorgung für die Golfspieler. Diese Pflichtverletzungen hätten sie ihrerseits zur außerordentlichen Kündigung des Dienstbarkeitsvertrages über den Golfplatz berechtigt. Aus ihnen resultierten erhebliche Schäden, welche der Eigentümer ihr zu erstatten habe


OLG verweist auf vertragswidriges Verhalten des Eigentümers


Das OLG Frankfurt kommt zu der Wertung, dass das eigene vertragswidrige Verhalten des Eigentümers der nachfolgenden Geltendmachung eines Kündigungsrechts durch ihn wegen einer möglichen Vollstreckungsvereitelung entgegensteht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von dem Beklagten als Vertragsverletzung seitens der Schuldnerin angesehenen Unterlassens, für eine ausreichende Wasserversorgung des Anwesens zu sorgen. Auch das vermag dem Oberlandesgericht zufolge eine solche vorzeitige außerordentliche Kündigung im Hinblick auf deren ganz erhebliche Folgen für die Schuldnerin nicht zu rechtfertigen.