Seit dem Inkrafttreten der Bundes-Düngeverordnung (DüV) im Juni 2017 können die Länder mit eigenen Rechtsverordnungen Gebiete ausweisen, in den das Grundwasser besonders mit Nitraten belastet ist. Nachdem die bundesweit geltende Düngeverordnung (DüV) von 2017 die Länder verpflichtet hat, zur Verringerung der Nitratbelastung in den roten Gebieten gesonderte Maßnahmen festzulegen, die über die Regelungen der Düngeverordnung hinausgehen, ist in Mecklenburg-Vorpommern jetzt die entsprechende Düngelandesverordnung in Kraft getreten, so das Schweriner Ministerium. Für diese Gebiete müssen mindestens drei Anforderungen für das Düngen vorgeschrieben werden.
Hohe Priorität für besondere Maßnahmen
Vor dem Hintergrund, dass die EU-Kommission Deutschland droht, wegen Nichteinhaltung der EU-Nitratrichtlinie ein weiteres Strafverfahren einzuleiten, habe die Umsetzung von besonderen Maßnahmen in den sogenannten roten Gebieten in allen Bundesländern hohe Priorität, sagte Staatssekretär Jürgen Buchwald. Buchwald wies darauf hin, dass auf Grund der Forderung der EU-Kommission zur strikteren Umsetzung der EU-Nitrat-Richtlinie in Deutschland derzeit außerdem über eine weitere generelle Verschärfung der Düngeverordnung des Bundes sowohl zwischen dem Bund und der EU-Kommission als auch zwischen dem Bund und den Ländern verhandelt werde.
Messungen statt Richtwerte
Für die „roten Gebiete“ gilt laut Düngelandesverordnung gegenüber der Düngeverordnung des Bundes konkret, dass das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern nur erfolgen darf, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden festgestellt worden sind. Bisher waren auch Richtwerte möglich, erläuterte das Ministerium. Vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff ist der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Auch dabei waren bislang auch Richtwerte möglich.
Einarbeitung innerhalb einer Stunde
Zudem sind organische Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten. In nicht belasteten Gebieten ist eine Frist von vier Stunden vorgeschrieben. Die Sperrfrist für das Ausbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Dauergrünland und Feldfutter beginnt in den „roten Gebieten“ bereits ab dem 15. Oktober statt ab dem 1. November.
Insgesamt 248.000 Hektar Fläche betroffen
Grundlage für die Ausweisung der „roten Gebiete“ ist die im Jahr 2015 an die EU berichtete Zustandsbewertung der Grundwasserkörper gemäß Wasserrahmenrichtlinie, konkret die Meldung der Grundwasserkörper, die wegen Nitrat im chemisch schlechten Zustand sind. Das betrifft nach Angaben des Ministeriums in MV zwölf Grundwasserkörper, von denen sieben in Nordwestmecklenburg liegen. Betroffen seien 1.341 landwirtschaftliche Unternehmen mit rund 248.000 Hektar Fläche in den Landkreisen Nordwestmecklenburg, Rostock und Ludwigslust-Parchim sowie auf Rügen.
Brandenburg: Verpflichtende Überprüfung des Stickstoffgehalts im Frühjahr
In Brandenburg sind mit der neuen Landesverordnung nach Angaben des Agrar- und Umweltministeriums auf den ausgewiesenen Flächen verpflichtende Untersuchungen des Wirtschaftsdüngers vor Ausbringung sowie eine ebenfalls verpflichtende Überprüfung des Stickstoffgehalts im Boden im Frühjahr vorgeschrieben. Vom 15. Oktober bis 31. Januar dürfen keine Düngemitteln mit einem wesentlichen Stickstoff-Gehalt auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland, auf welchem die Aussaat bis 15. Mai erfolgte, zum Einsatz kommen. In dem Bundesland umfassten die roten Gebiete 2,3 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche.