DüV-Entwurf sieht Düngereduzierung von 20 Prozent in roten Gebieten vor


Der Katalog der optionalen Maßnahmen in den mit Nitrat belasteten „roten“ Gebieten wird zudem um die Absenkung der 170 kg Gesamtstickstoff-Obergrenze für organische und organisch-mineralische Düngemitteln auf 130 kg Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr pro Schlag für Ackerflächen ergänzt. Zudem beinhaltet der Entwurf eine Länderermächtigung, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für Dauergrünland vorzusehen. Die Länder können in besonders nitratbelasteten roten Gebieten zusätzliche Maßnahmen ergreifen, die regional lösungsorientierte Maßnahmen ermöglichen sollen. Für diese roten Gebieten sollbundesweit eine schlagbezogene Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg N je Hektar gelten. Gewässerschonend wirtschaftende Betriebe sollen davon aber nicht betroffen sein.


Verbot der Herbstdüngung von Winterraps und Wintergerste


Die Herbstdüngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung soll verboten werden, wobei eine Ausnahme für Winterraps vorgesehen ist, wenn durch eine Bodenprobe nachgewiesen wird, dass der verfügbare Stickstoffgehalt im Boden unter 45 kg N/ha liegt.  Eine Stickstoffdüngung bei Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar ist  in den roten Gebieten nur erlaubt, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde.  


Die Sperrfrist, in der kein Festmist und Kompost ausgebracht werden kann, wird auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Januar festgelegt und damit um drei Monate verlängert und die Sperrfrist für Grünland wird um vier Wochen verlängert. Die Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst ist dem Referentenentwurf zufolge auf 60 kg N/ha begrenzt.


Nährstoffvergleich durch Aufzeichnungspflicht ersetzt


Bundesweit soll der Nährstoffvergleich in allen Gebieten durch eine Aufzeichnungspflicht der tatsächlich ausgebrachten  Mengen ersetzt werden. Falsche oder unvollständige Aufzeichnungen der tatsächlichen Düngung können in Zukunft mit bis zu 50.000 Euro statt bisher 10.000 Euro geahndet werden. Die Länder sollen zur Umsetzung der neuen DüV in entsprechende Landesverordnungen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung verpflichtet werden.


Ebenfalls in allen Gebieten darf in Zukunft ein höherer Düngebedarf infolge nachträglich eintretender Umstände den ursprünglich ermittelten Düngebedarf um höchstens 10 Prozent überschreiten. Die Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren auf gefrorenem Boden wird in dem Entwurf auf maximal 120 kg Gesamtstickstoff begrenzt.


Gewässerabstände ohne Düngung erhöht


In der Novelle ist des Weiteren die Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung von jetzt 5 m auf 10 m in hängigem Gelände ab 15 Prozent Hangneigung, auf 5 m Meter bei Flächen ab 10 Prozent Hangneigung sowie von 1 m auf 3 m Meter bei Flächen ab 5 Prozent Hangneigung vorgesehen. Ab fünf Prozent Hangneigung sind Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sofort einzuarbeiten, und ab einer Hangneigung von 10 Prozent, muss die Düngegabe aufgeteilt werden, wenn der Düngebedarf mehr als 80 kg N/ha beträgt.


Einarbeitungszeit für flüssige Wirtschaftsdünger begrenzt


Des Weiteren sieht die Novelle vor, dass die Einarbeitungszeit für flüssige Wirtschaftsdünger bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland ab dem 1. Februar 2025 auf eine Stunde begrenzt wird. Flächen mit Düngebeschränkung werden nur bis zur Höhe der tatsächlich zulässigen N-Düngung bei der Berechnung der 170 kg N- Obergrenze für organische Düngemittel berücksichtigt. Die Sperrfrist für Festmist und Kompost wird um zwei Wochen vom 01.12. bis zum 15.01. verlängert; zudem gilt eine Sperrfrist für das Aufbringen von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland flächendeckend vom 1. Dezember bis zum 15. Januar. Die Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst soll auf 80 kg N/ha begrenzt werden.


Darüber hinaus fordert der Referentenentwurf, dass die Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle sowie von flüssigen Gärresten um 10 Prozentpunkte auf Ackerland ab 01.02.2020 und auf Grünland ab 01.02.2025 erhöht wird. Schließlich soll eine Tabelle zum Phosphatdüngebedarf der Kulturen eingeführt werden.


Düngeverordnung von 2017 wird ergänzt


Mit der Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung wird dem BMEL zufolge die Düngeverordnung vom 26. Mai 2017, die den düngungsbezogenen Teil des Aktionsprogramms zur Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie darstellt, ergänzt. Dabei werde insbesondere das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juni 2018  (EUWID 26.2018) hinsichtlich der Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie umgesetzt, Zudem werde der aktuellen wissenschaftlichen und technischen Entwicklung sowie Erfahrungen aus der Vollzugspraxis Rechnung getragen.