Risiken von Anlagen nach § 17 Absatz 7 TrinkwV sollen näher geprüft werden


Ob Anlagen, Installationen und Verfahren, die lediglich in einem weiteren Sinn mit der Trinkwasserversorgung zusammenhängen, in jedem Fall zurückgebaut werden müssen, soll noch näher geprüft werden. Das ist Inhalt der Vierten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), der der Bundesrat am Freitag vor Weihnachten zugestimmt hat (Drucksache: 590/19). Es soll untersucht werden können, ob tatsächliche Risiken bestehen, erläuterte der Bundesrat. 


Nach § 17 Absatz 7 Trinkwasserverordnung dürfen bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Stoffe oder Gegenstände in Kontakt mit den Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2020 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden (§ 17 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV). Entsprechendes galt bislang für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen (§ 17 Absatz 7 Satz 3 TrinkwV). Durch die Regelung sollen unnötige trinkwasserhygienische Risiken vermieden werden.


Bundesrat verweist auf neue Erkenntnisse der Wasserwirtschaft


Inzwischen habe die Wasserwirtschaft neue Erkenntnisse darüber gewonnen, dass es eine größere Anzahl von Anlagen, Installationen und Verfahren gibt, die unter § 17 Absatz 7 TrinkwV fallen, als bisher bekannt war, heißt es in dem Beschluss. Dazu gehörten auch solche Arten von Anlagen, Installationen und Verfahren, die lediglich in einem weiteren Sinn mit der Trinkwasserversorgung zusammenhängen und bei denen noch näher geprüft werden müsste, ob sie ein Risiko für die Trinkwasserhygiene in einem Ausmaß darstellen, das eine Pflicht zu einem mitunter aufwändigen Rückbau und eine Notwendigkeit zu einer Suche nach Alternativlösungen rechtfertigt.


Sachlichen Anwendungsbereich erneuter Prüfung unterziehen


Der sachliche Anwendungsbereich des § 17 Absatz 7 TrinkwV soll daher dem Beschluss des Bundesrats zufolge einer erneuten Überprüfung unterzogen und erforderlichenfalls präzisiert werden. In der Zwischenzeit seien unbillige Härten zu vermeiden, die dadurch entstehen könnten, dass bis zum 9. Januar 2020 ein Rückbau von bestehenden Anlagen erfolgen müsste, die sich nach einer erneuten Bewertung durch den Verordnungsgeber möglicherweise doch als in trinkwasserhygienischer Hinsicht tolerabel erweisen könnten.


Daher werde die in § 17 Absatz 7 TrinkwV geregelte Frist „um einen angemessenen Zeitraum verlängert, in dem der sachliche Anwendungsbereich des § 17 Absatz 7 TrinkwV noch einmal geprüft und erforderlichenfalls präzisiert oder angepasst werden kann“, heißt es in dem Beschluss.


Nachdem der federführende Gesundheitsausschuss und der Umweltausschuss dem Bundesrat empfohlen hatten, der Änderungs-Verordnung zuzustimmen, hat das Plenum der Länderkammer dies Ende 2019 nun beschlossen.