Material mit Trinkwasserkontakt: UBA-Bewertungsgrundlagen werden rechtsverbindlich


Nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)  ist in Deutschland das Umweltbundesamt (UBA) dazu ermächtigt, Bewertungsgrundlagen für die hygienische Beurteilung von Werkstoffen und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser fest zu legen. Das TZW betont, dass die Qualität des Trinkwassers, das aus den Wasserhähnen in Deutschland fließt, ausgezeichnet ist. Dabei spiele nicht nur die Beschaffenheit des Wassers, sondern auch das Material von Rohren, Armaturen und anderen Bauteilen, die mit dem Wasser in Berührung kommen, eine große Rolle.

Die KTW-Leitlinie, deren gültige Version aus dem März 2016 stammt, enthält Prüfvorschriften mit hygienischen Anforderungen für Kunststoffe sowie Silikone im Kontakt mit Trinkwasser. Das Umweltbundesamt hatte bereits angekündigt, die Leitlinie in eine Bewertungsgrundlage nach dem geänderten § 17 Absatz 3 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) zu überführen. Danach legt das UBA Bewertungsgrundlagen, die insbesondere Prüfvorschriften, Positivlisten der geeigneten Ausgangsstoffe sowie Positivlisten von geeigneten Werkstoffen und Materialien beinhalten, fest. Hat das UBA Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Für organische Beschichtungen, Schmierstoffe und Elastomere wurden dem UBA zufolge separate Leitlinien erarbeitet, die ebenfalls in verbindliche Bewertungsgrundlagen überführt würden.