OVG: Gewässerbenutzung ohne erforderliche Genehmigung ist illegal


Die Antragstellerin, Miteigentümerin eines an einem Gewässer gelegenen Grundstücks in Berlin, wandte sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid der zuständigen Behörde aus dem Juli 2018, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt. Mit dem Bescheid verlangt die Behörde von der Eigentümerin, eine wasserbauliche Anlage – einen Zugangssteg - innerhalb von drei Wochen zu beseitigen. Dagegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, über den die Behörde noch nicht entschieden hat. Die Eigentümerin hatte einen Steg unter anderem verbreitert. 


Eigentümerin: Von Steg geht keine Gefahr aus


Den Antrag der Eigentümerin, der darauf abzielt, die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Beseitigung wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat vor dem OVG keinen Erfolg, weil ihre Begründung eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt. Die Antragstellerin macht dem OVG zufolge geltend, dass die angegriffene Beseitigungsverfügung ermessensfehlerhaft sei. Denn von dem Zugangssteg, der beseitigt werden solle, gehe keine Gefahr in Gestalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, die in der konkreten Situation den mit der Beseitigungsverfügung verbundenen erheblichen Eingriff in ihre Rechte rechtfertige, argumentierte die Eigentümerin.


OVG: Auf materielle Illegalität kommt es nicht an


Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, stellt das OVG fest. Die Eigentümerin greife die rechtliche Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Antragstellerin errichtete Anlage sei formell illegal, nicht an. Auf die von der Antragstellerin bestrittene materielle Illegalität der Anlage kommt es dem OVG zufolge dagegen nicht an. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine Beseitigungsverfügung als wasserrechtliche Anordnung bereits dann gerechtfertigt sei, wenn eine Gewässerbenutzung ohne die erforderliche Genehmigung erfolgt. Denn damit sei die Gewässerbenutzung illegal.

Schifffahrtspolizeiliche


Genehmigung ersetzt wasserrechtliche Legitimation nicht


Unabhängig davon treffe es auch gar nicht zu, dass sich die errichtete Anlage nur insoweit von der 2015 genehmigten Anlage unterscheidet, als Holzbohlen statt eines Gitterostes verwendet wurden. Vielmehr sei der errichtete Steg mit einer Breite von 1,60 m auch 30 cm zu breit, da die Genehmigung vom 14. August 2015 nur einen Zugangssteg von 1,30 m Breite erlaubt.


Die Eigentümerin habe nicht dargelegt, dass der 1,60 m breite Steg durch die Beseitigung konkret benannter Teile auf die genehmigte Breite von 1,30 verkleinert werden könne. Zu dem Vorbringen der Antragstellerin, mit strom- und schifffahrtspolizeilicher Genehmigung vom 11. April 2016 sei ihr erlaubt worden eine Zugangssteganlage zur Plattform zu errichten und zu betreiben, heißt es in dem Beschluss des OVG, dass eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nicht die erforderliche wasserrechtliche Legitimation ersetze.


In Gewässer hineinragender Bootssteg  wesentlicher Bestandteil des Grundstückes


Die Antragstellerin beanstandet dem Oberverwaltungsgericht zufolge dagegen zu Recht, dass der von ihr errichtete Zugangssteg im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehe und der Antragsgegner die Beseitigungsverfügung nicht vollziehen dürfe, ohne zuvor die Rechte des Dritten zu regeln. Ein in ein Gewässer hineinragender Bootssteg – wie der hier in Rede stehende Zugangssteg – sei ungeachtet seiner festen Verbindung durch Stützpfähle mit dem Gewässergrundstück in seiner Gesamtheit wesentlicher Bestandteil des Grundstückes, von dem aus der Steg angelegt ist, stellt das OVG fest. Der von der Antragstellerin errichtete Zugangssteg sei vor dem Grundstück errichtet worden, heißt es in dem Beschluss. Der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindliche Grundbuchauszug weise eine weitere Person als Miteigentümer des Grundstückes aus. Ausgehend davon seien Rechte Dritter an dem Zugangssteg, dessen Beseitigung der Antragsgegner der Antragstellerin aufgegeben hat, ausreichend belegt.