Mit dem Urteil wurde die Klage eines Kanubootverleihers abgewiesen, der die Rechtswidrigkeit des für 2018 ergangenen und inzwischen mit einer neuerlichen Verfügung fortgeschriebenen Verbots festgestellt wissen wollte.
Bevor die SGD Süd ihr Verbot aussprach, stellte ein Gutachter 2017 fest, dass fast ein Drittel der Bäume am Uferrand eine erhöhte bis sehr hohe „Versagenswahrscheinlichkeit“ im Sinne einer Bruch- oder Umsturzgefahr aufwiesen. Die Sicherheit für den Kanuverkehr auf dem Fluss mit bis zu 100 Booten am Tag konnte laut Gutachten nur durch die Fällungen oder Rückschnitte dieser Bäume gewahrt werden.
Fällung der Bäume nicht möglich
Die anschließenden Fällarbeiten wurden auf Antrag der Umweltschutzorganisation BUND vom Verwaltungsgericht Neustadt gestoppt (EUWID 25.2017). Daraufhin verbot die SGD Süd das Kanufahren in diesem Bereich des Glan – wegen Sicherheitsbedenken. Es sollte zunächst auch geklärt werden, inwieweit die erforderlichen Baumfällungen mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes vereinbar sind, was allerdings nicht der Fall war, so das Gericht. Die SGD Süd schränkte deswegen den Gemeingebrauch auf dem Glan mit dem streitgegenständlichen Verbot des Bootsverkehrs auch im Jahr 2018 ein.
Gegen dieses Verbot hat die Betreiberin eines Kanubootverleihs im Juli 2018 geklagt. Ihrer Auffassung, dass die Kanufahrer auf dem betreffenden Abschnitt des Glan nur den von ihnen hingenommenen Gefahren – wie an jedem für die Kanunutzung geeigneten Gewässer – ausgesetzt seien, konnte das Gericht eigenen Angaben zufolge aber nicht folgen. Die Verletzungsgefahr für Kanufahrer durch mögliche herunterfallende Bäume und Äste sei hier besonders hoch. Es müsse sogar von einer besonderen Gefahrenlage ausgegangen werden, die über die normalen Risiken des Kanufahrens deutlich hinausgehe.
Gemeingebebrauch darf wegen Gefahren eingeschränkt werden
Der Gemeingebrauch auf dem Glan darf laut Gericht deswegen zur Abwehr dieser besonderen Gefahr eingeschränkt werden. Das Verbot des Bootsverkehrs sei auch nicht unverhältnismäßig, da als einzig wirksame Alternative der Gefahrenabwehr nur die Fällung der bruchgefährdeten Bäume infrage komme, was aber rechtlich nicht zulässig sei.
Das schriftliche Urteil lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Rechtskräftig ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht, da gegen das Urteil noch eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden kann.