Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Forderungen einer Versicherung abgelehnt, die die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu einem Wasserschaden von der Gemeinde als Eigentümerin der Wasserleitung ersetzt haben wollte. Der Versicherer nehme eine eigene Angelegenheit wahr, für deren Erledigung er die Kosten grundsätzlich selbst zu tragen habe, heißt es in dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (Aktenzeichen: III ZR 236/17 vom 18. Oktober 2018).
Die Klägerin ist Sachversicherer und nimmt die beklagte Gemeinde im Regresswege - aus der übergegangenen Forderung ihres Versicherungsnehmers - unter anderem auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Anspruch, heißt es in dem Urteil zum Sachverhalt. Der Versicherungsnehmer, der bei der Klägerin eine Wohngebäudeversicherung unterhält, bemerkte im Januar 2014 bemerkte er einen Wasserschaden im Kellergeschoss seines Wohnhauses. Ursache war ein Leck einer Frischwasserleitung, deren Eigentümerin die Gemeinde ist.
Nach Eingang der Schadensmeldung ihres Versicherungsnehmers gab die Versicherung zur Untersuchung und Berechnung der entstandenen Beschädigungen ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Für die Erstellung des Gutachtens, das sowohl den Zeitwert- als auch den Neuwertschaden ausweist, berechnete das beauftragte Sachverständigenbüro der Klägerin insgesamt 2.619,25 Euro.
Dem Urteil des BGH zufolge zu unrecht. Habe der Sachversicherer zur Prüfung seiner Regulierungspflicht, also zur Schadensermittlung, ein Sachverständigengutachten eingeholt, so könne er die hierfür angefallenen Kosten nicht aus übergegangenem Recht seines Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vom Schädiger ersetzt verlangen. Der Versicherer handle insoweit zum Zwecke der Erfüllung eigener Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis und nehme damit vornehmlich eine eigene Angelegenheit wahr, für deren Erledigung er die Kosten grundsätzlich selbst zu tragen habe.