Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat in dem Beschluss den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet angesehen (Aktenzeichen: 3 L 1163/18 vom 5.11.2018). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Heranziehungsbescheid zu öffentlichen Abgaben setze voraus, dass an seiner Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, so das Verwaltungsgericht. Diese Voraussetzungen seien in dem Fall aber nicht erfüllt. Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in der auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlassenen Abwassersatzung der Gemeinde mit der Abwassergebührenverzeichnisses der Abwassergebührensatzung sowie hinsichtlich der Heranziehung zu Wassergebühren in der Wasserversorgungssatzung in Verbindung mit der Wassergebührensatzung, gegen die allerdings keine Bedenken vorgetragen worden seien.
Von Messeinrichtung als Wasserverbrauch gemessene Wassermenge maßgeblich
Das Vorbringen des Antragstellers, der die dem angefochtenen Gebührenbescheid über 2.654 Euro zugrunde gelegten Verbrauchswerte bestreite und im Übrigen davon ausgehe, hinsichtlich des Bescheides seien sowohl Verjährung als auch Verwirkung eingetreten, verfängt dem Verwaltungsgericht zufolge nicht. Dieser Sichtweise folgt auch das OVG.
Maßgebend für die Wasserbezugsgebühr sei die von der Messeinrichtung als Wasserverbrauch gemessene Wassermenge. Für die Berechnung der Schmutzwassergebühren sei nach der Abwassergebührensatzung auf die Wassermenge abzustellen, die sich aus den Messungen der Wasserzähler der jeweiligen Versorgungsunternehmen sowie anderer gleichwertiger Messeinrichtungen ergebe. Im Hinblick auf den gemessenen Wasserbezug sei wiederum davon auszugehen, dass die von geeichten Messeinrichtungen angezeigte Menge des den öffentlichen Versorgungsanlagen entnommenen Wassers maßgeblich sei und die Richtigkeit der Anzeige der Messeinrichtungen in aller Regel nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne. das sei insbesondere dann der Fall, wenn ein Antragsteller bezüglich der betreffenden Entnahmestelle niemals Beanstandungen hinsichtlich der Richtigkeit der Messungen des Wasserzählers geltend gemacht hat. Hiervon ausgehend sei eine weitere Sachverhaltsermittlung fallbezogen auch in Anbetracht des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht geboten.
Voraussetzungen der Verjährung und der Verwirkung nicht gegeben
Auch seien weder die Voraussetzungen der Verjährung noch die der Verwirkung gegeben. Bei der Verwirkung müsse das verbürgte Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war, und zum anderen müssten besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dies sei hier nicht der Fall.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch von der Geltung einer vierjährigen Verjährungsfrist sowie davon ausgegangen, dass danach eine Verjährung der geltend gemachten Gebührenforderung zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung nicht eingetreten war, so das OVG. Die Festsetzungsverjährungsfrist, auf die die Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung ersichtlich abzielten, beträgt gemäß nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der Abgabenordnung (AO) vier Jahre; sie beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Davon ausgehend sei hinsichtlich der im Gebührenbescheid vom 10.1.2014 abgerechneten, im Bezugsjahr 2013 entstandenen Gebühren offensichtlich, dass die insoweit am 1.1.2014 begonnene und demgemäß mit Ablauf des 31.12.2017 abgelaufene Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt der im November 2017 erfolgten Bekanntgabe des Gebührenbescheides noch nicht abgelaufen war.
Das Verwaltungsgericht hat zudem festgestellt, dass der Antragsteller im Vertrauen darauf, zu den Gebühren nicht mehr herangezogen zu werden, nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen getroffen habe und ihm deshalb durch die Gebührenzahlung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
„Falschen Verständnis des Gebührenbescheides"
Das OVG folgt auch den weiteren Ausführungen der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht. So beruhe der Einwand des Antragstellers, zum 1.10.2013 werde ein Zählerstand mit „0“ angegeben, was bei einem Stand von „529“ tags zuvor unrealistisch sei und belege, dass die zugrunde gelegten Werte unzutreffend seien, dem OVG zufolge auf einem falschen Verständnis des Gebührenbescheides. Die Angaben in der zweiten Zeile der den jeweiligen Zählerstand betreffenden Rubrik beziehen sich auf einen im Verlauf des Jahres 2013 neu in Betrieb genommenen anderen Zähler, der naturgemäß zum Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme den Zählerstand „0“ aufgewiesen hatte und dessen Verbrauchswert zum Jahresende dem Endstand des ausgewechselten Zählers hinzuzurechnen war, heißt es in dem Beschluss.