Der Unternehmer wandte sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos gegen eine Anordnung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, der zufolge er die von seinem Unternehmen getätigten Aufnahmen und Abgaben von Wirtschaftsdüngern melden musste, so das Bundesverfassungsgereicht zum Sachverhalt. Die Landwirtschaftskammer stützte ihre Anordnung auf § 13 des Düngegesetzes (DüngG) in Verbindung mit § 1 der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger.
Landesverordnung nennt WDüngV, aber nicht das Düngegesetz
Der Unternehmer begründete seine Beschwerde mit formalen Fehlern der Landesverordnung, die als Rechtsgrundlage die Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) des Bundes angibt, aber nicht exakt das Düngegesetz als gesetzliche Ermächtigung zur so genannten Subdelegation nennt. Nach § 15 Abs. 6 des Düngegesetztes kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies die Anfechtungsklage des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Landwirtschaftskammer ab. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab; die Rüge der Verletzung des Zitiergebots begründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, so das OVG.
Landesverordnung mit dem Grundgesetz vereinbar
Dem Bundesverfassungsgericht zufolge ist die Landesverordnung mit dem Zitiergebot Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes vereinbar, dem zufolge es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung bedarf. Die Verordnung müsse danach ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage angeben. Dagegen sei es aber verfassungsrechtlich nicht geboten, dass auch die „subdelegierte“ Verordnung neben ihrer unmittelbaren Ermächtigungsgrundlage zusätzlich die gesetzliche Verordnungs- und Subdelegationsermächtigung angibt, heißt es in dem Beschluss.
"OVG hat überspannte Anforderungen an Zulassungsgrund"
Das Bundesverfassungsgericht trifft aber auch die Feststellung, dass der Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zugelassen hatte, den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach dem Grundgesetz verletzt habe.
Die Anforderungen an das Vorliegen eines Zulassungsgrundes würden insbesondere dann in verfassungswidriger Weise überspannt, wenn das Gericht zur Ablehnung der Zulassung in einer sachlichen Tiefe argumentiert oder argumentieren müsste, die dem eigentlichen Rechtsmittelverfahren vorbehalten sei, so das BVerfG. Das werde dem Charakter des Zulassungsverfahrens nicht gerecht und versperre unzulässig den Zugang zur nächsten Instanz, in der eine vertiefte Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Fragen stattfinden müsste.