Biogasanlagen könnten einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten – allerdings handle sich auch um komplexe Anlagen mit erheblichem Gefährdungspotenzial, insbesondere durch die zum Teil veraltete oder unzureichende eingesetzte Technik, schreibt die Behörde. Denn die Anlagen enthielten erhebliche Mengen allgemein wassergefährdender Stoffe wie Gülle oder Gärreste.
Trotz Gefährdungspotenzial keine ausreichenden Anforderungen
Trotz dieses Gefährdungspotenzials seien bisher keine ausreichenden, rechtsverbindlichen Anforderungen zum Schutz von Umwelt und Nachbarschaft für die Errichtung und den sicheren Betrieb von Biogasanlagen festgelegt - hier besteht dem UBA zufolge dringender Nachholbedarf.
Im Hinblick auf den Gewässerschutz fallen Biogasanlagen unter die grundsätzlichen Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), erläutert das Umweltbundesamt. Damit seien mit dem Inkrafttreten der AwSV erstmals entsprechende Anforderungen an solche Anlagen auf Bundesebene festgelegt worden.
AwSV enthält Erleichterungen für 95 Prozent der Anlagen
Die AwSV enthalte jedoch im § 37 „besondere wasserrechtliche Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft“, wodurch diesen landwirtschaftlichen Biogasanlagen wesentliche Erleichterungen gegenüber den allgemeinen Anforderungen der AwSV eingeräumt würden, stellt das UBA fest. Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sowie die bei der Vergärung anfallenden flüssigen und festen Gärreste gelten als allgemein wassergefährdend. 95 Prozent der Biogasanlagen seien aber solche landwirtschaftliche Anlagen, stellt das UBA fest.
Nach der Forderung des UBA sollte in einer Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz für Biogasanlagen ein einheitlicher, anspruchsvoller Stand der Technik hinsichtlich Emissionsminderung, Energieeffizienz, Lärmminderung und Anlagensicherheit festgelegt werden. Die Verordnung soll Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit, den Betrieb, die Emissionsminderung, die Sicherheit, insbesondere die Betriebsorganisation, einschließlich der Fachkunde von Beschäftigten, die Eigenüberwachung und die Instandhaltung von Anlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von Biogas beinhalten. Darüber hinaus sollte die Verordnung dem UBA zufolge eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für besonders emissions- oder sicherheitsrelevante Anlagenteile vorsehen, die auch die immissionsschutzrechtlichen Aspekte berücksichtigen sollte, um den Regelungs- und Vollzugsaufwand zu reduzieren.