Ausdrücklich zu begrüßen sei es, dass 13 von 16 Bundesländern eigene Gesetze zur Erhebung des Wasserentnahmeentgeltes erlassen haben. Dementsprechend kämen diese Länder der Kostendeckungserfordernis, die in der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) gefordert wird, zumindest grundsätzlich nach. Von den Bundesländern haben sich Bayern, Hessen und Thüringen gegen ein Wasserentnahmeentgelt entschieden.
Finanzierung von Projekte des Gewässerschutzes
Die Bundesrepublik Deutschland bleibe mit ihren Bemühungen, die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie fristgerecht zu erreichen, jedoch weit zurück, gibt der BUND zu bedenken. „Einheitliche Regeln zum Wasserentgelt schaffen hier Abhilfe, weil darüber Maßnahmen wie Renaturierungen, Rückbau von Querbauwerken und Wiederansiedlungsprojekte finanziert werden können“, sagte Laura von Vittorelli vom BUND bei der Vorstellung der Studie. Um Verbesserungen der Gewässerqualität deutschlandweit zu beschleunigen, sollten die erzielten Entgelte - abzüglich des Verwaltungsaufwands – dem Kurzgutachten zufolge zweckgebunden für ökologische Maßnahmen wie Gewässersanierungen und Grundwasserreinigungen genutzt werden.
„Alle Länder sollten Wasserentnahmeentgelt einführen“
Dementsprechend sollten dem BUND zufolge auch alle Bundesländer Regelungen für die Erhebung von Wasserentnahmeentgelt einführen. Derzeit werde bei allen Bundesländern zunächst der Verwaltungsaufwand gedeckt. Das restliche Entgeltaufkommen wird bundesweit unterschiedlich verwendet: Sieben Bundesländer sehen eine strenge Zweckbindung vor, fünf – Berlin, Niedersachsen, NRW, das Saarland und Schleswig-Holstein - haben eine teilweise Zweckbindung oder eine Kann-Vorschrift. Demgegenüber sieht Hamburg gar keine Zweckbindung vor, so dass dort das gesamte Entgelt dem Landeshaushalt zukomme. Soweit eine Zweckbindung vorliegt, sei das Entgelt in der Regel für die Verbesserung der Wassergüte oder zur Gewässerunterhaltung zu verwenden.
Höhe der Abgabesätze angleichen
Des Weiteren fordert der BUND eine Annäherung der teilweise sehr unterschiedlichen Höhe der Abgabesätze. Vor allem sollte nach den Vorstellungen des Umweltverbandes aber den Regelungen über die Entgelthöhe und den Ausnahmen der Abgaben das Verursacherprinzip zugrunde gelegt werden. Ansonsten käme die Lenkungswirkung, die auf einen nachhaltigeren und ökologischeren Umgang mit der Ressource Wasser abzielt, zu kurz, so der BUND. Wirtschaftszweige, die Wasser nutzen, sollten – soweit sie durch ihre Wasserverwendung die Wasserqualität verschlechtern, wie beispielsweise in der Landwirtschaft und im Bergbau – nicht von der Entrichtung eines Wasserentnahmeentgeltes ausgenommen werden. Vielmehr sollten diese, dem Verursacherprinzip entsprechend, höhere Abgabesätze bezahlen, als beispielsweise für Trinkwasser zu entrichten sind, fordert der BUND.
Die Höhe der Abgabesätze ergibt sich aus der Herkunft des Wassers, dem Verwendungszweck und auch einer möglichen Rückführung des Wassers sowie der Menge des entnommenen Wassers, heißt es in dem Gutachten. In Bezug auf die Bemessung der Höhe der Entgeltsätze für Grundwasser unterschieden 9 von 13 Bundesländern nach dem Verwendungszweck oder der Tiefe des entnommenen Grundwassers, heißt es in der Studie. Die restlichen vier Länder haben einen „Regelsatz“ für die Grundwasserentnahme, wobei teilweise noch eine Unterscheidung zur Abgabenhöhe für die öffentliche Wasserversorgung getroffen wird.
Besonders große Unterschiede bei Sätzen für Grundwasserentnahme
Die nach Verwendungszweck differenzierten Entgeltsätze für die Grundwasserentnahme variieren sehr stark in der Höhe. So liege der niedrigste Satz bei 0,25 Cent/m³ für Grundwasser zum Zwecke der Fischhaltung in Bremen und Sachsen-Anhalt. Ein im Gegensatz dazu extrem hoher Satz von 31 Cent/m³ für die generelle Entnahme von Grundwasser liege dagegen in Berlin vor. Dieser Satz sei mehr als sechsmal so hoch wie der entsprechende Entgeltsatz in Nordrhein-Westfalen und fast doppelt so hoch wie der im Durchschnitt zweithöchste Satz für Grundwasser von 15,52 bzw. 16,72 Cent/m³ in Hamburg. Die Sätze der übrigen Bundesländer schwankten zwischen 5,1 und 11,5 Cent/m³, wobei die Sätze in Brandenburg mit 11,5 Cent/m³ und Mecklenburg-Vorpommern mit 10 Cent/m³ noch vergleichsweise hoch ausfielen.
Niedrigster Satz für Wasserkraft bei 0,1 Cent/m³ in Schleswig-Holstein
Die Höhe der Entgeltsätze für Wasser aus Oberflächengewässern differiere demgegenüber weniger stark. Der niedrigste Satz liege für die Wasserkraftnutzung bei 0,1 Cent/m³ in Schleswig-Holstein, soweit eine Rückführung erfolgt und die Gewässerbenutzung dem Stand der Technik zum Schutz von Wasserlebewesen entspricht. Die höchsten Werte für Abgaben zwecks Wasserentnahme aus Oberflächengewässern gibt es der Studie zufolge mit 5 Cent/m³ in Nordrhein-Westfalen und 4 Cent/m³ in Sachsen-Anhalt.
In acht Bundesländern gesonderte Sätze für Wasserversorgung
In acht Bundesländern gibt es gesonderte Abgabesätze für die öffentliche Trinkwasserversorgung. Diese sind im Vergleich zu den sonstigen Entgeltsätzen mit Sätzen von 5 bis zu 10 Cent/m³ hoch angesiedelt. Eine Ausnahme dazu bildet Sachsen, wo für die öffentliche Wasserversorgung nur ein Entgelt in Höhe v. 1,5 Cent/m³ anfällt.
In vielen Bundesländern gibt es Ausnahmen oder Entgeltminderungen für den Fall, dass das entnommene Wasser wieder in das Gewässer, dem es entzogen wurde, zurückgeführt wird, heißt es in dem Gutachten weiter. Teilweise ist daran noch, wie in Berlin, die Bedingung geknüpft, dass das wieder eingeleitete Wasser nicht nachteilig verändert wurde.
Ausnahmen etwa für Bergbau oder Landwirtschaft in den meisten Ländern
Zudem werden in den meisten Bundesländern bestimmte Bereiche der Wirtschaft – wie Bergbau und Landwirtschaft – von der Zahlung eines Wasserentnahmeentgeltes ausgenommen. Dies erfolge zumeist mit der Absicht, beispielsweise die Landwirtschaft zu fördern, oder um die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Betriebe sicherzustellen. Davon ausgenommen sei insbesondere Berlin, da die Regelungen des Stadtstaates keine Ausnahmen für Wirtschaft und Industrie vorsehen. Einen starken Gegensatz dazu bilde Rheinland-Pfalz, wo Ausnahmen zur Abgabe für Landwirtschaft, Bergbau, Wasserkraft und bestimmte Bereiche der Industrie geregelt sind.
Hohe Bedeutung für Gewässerschutzmaßnahmen
Das Wasserentnahmeentgelt sei nicht zuletzt auch von zentraler Bedeutung für die Finanzierung von Gewässerschutzmaßnahmen, denn in vielen Bundesländern bestehe eine Zweckbindung der erzielten Entgelte. Diese fließen dann beispielsweise in Maßnahmen zur Reinigung von Grundwasser. In dem Großteil der Bundesländer, die ein Entgelt erheben, bezieht sich dieses sowohl auf die Entnahme von Grundwasser als auch auf das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern. Allein in Berlin, Hamburg und dem Saarland umfasst die Abgabe nur das Entnehmen von Grundwasser. Die Entnahme von Oberflächengewässern ist dort kostenlos.
Verrechnung des Entgelts in NRW, Rheinland-Pfalz und Sachsen möglich
Möglichkeiten, das Entgelt zu verrechnen, sind nur in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen vorgesehen. In Rheinland-Pfalz könnten beispielsweise bei Kooperationsmaßnahmen zum Schutze des Grundwassers oder oberirdischer Gewässer aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen bestimmten Parteien Aufwendungen zu 50 v. H. verrechnet werden, heißt es in dem Kurzgutachten.
Demgegenüber könnten in Sachsen bei einer Errichtung oder Erweiterung einer Anlage, die Wasser im Kreislauf nutze oder wiederverwende, deren Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um mindestens 10 Prozent erwarten lässt, die für die Errichtung oder Erweiterung entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe verrechnet werden, die in den drei Kalenderjahren vor der geplanten Inbetriebnahme der Anlage geschuldet wird.