Gerichtsbeschluss: Zeitliche Obergrenze für Abgabenerhebung stellt auf abzugeltenden Vorteil ab


Die Antragsteller wandten sich als Grundstückseigentümer gegen einen Schmutzwasser-Anschlussbeitrag. Sie beschränkten sich dabei dem Gericht zufolge darauf auszuführen, das Flurstück habe als im unbeplanten Innenbereich nach dem Baugesetzbuch (BauGB) gelegenes Grundstück „insgesamt Baulandeigenschaft“ gehabt und sei als tatsächlich angeschlossenes Grundstück „insgesamt mit einem Anschlussbeitrag belegt“ worden. Der tatsächliche Anschluss zeige somit die Anschlussmöglichkeit an. 


Von tatsächlicher  Anschlussmöglichkeit vor dem Jahr 2000 nicht auszugehen


Dem Gericht zufolge ist nicht „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ von einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit des Grundstücks der Antragsteller an die konkrete Anlage der Stadt Drebkau vor dem Jahr 2000 auszugehen. An der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung der Antragsteller zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag bestehen dem Gericht zufolge keine Zweifel. Da die Abwasserbeitragssatzung 2017 wirksam sei und von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her auch den vorliegend angegriffenen Bescheid erfasse, sei es nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass einer Veranlagung der Antragsteller zu dem hier in Rede stehenden Anschlussbeitrag ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) entgegen stehe.


Beitragspflicht konnte nicht vor dem 1. April 2016 beginnen


Maßgebend sei, dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt. Die Beteiligten gingen übereinstimmend davon aus, dass die Kanalisation in der Straße vor dem Grundstück der Antragsteller im Jahr 2000 hergestellt worden sei. Ebenso gehen sie dem Gericht zufolge davon aus, dass das Satzungsrecht, das der Abwasserbeitragssatzung 2017 vorangegangen war, unwirksam ist. Damit habe die sachliche Beitragspflicht aber nicht vor dem 1. April 2016, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abwasserbeitragssatzung 2017, entstehen können.


Denn nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entsteht die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung, führt das Gericht aus. Das sei gerade in Fällen so, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte.


Grundstück muss wirtschaftlicher Vorteil zukommen


Wie das Verwaltungsgericht weiter ausführt, ist als Vorteilslage im Anschlussbeitragsrecht der späteste mögliche Zeitpunkt definiert, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht erfüllt sind - bis auf die Geltung einer wirksamen Satzung. Dies setzt dem Beschluss zufolge insbesondere voraus, dass eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkrete Einrichtung vorhanden ist. Zudem müsse dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil zukommen und für das Grundstück muss der satzungsmäßige Beitragstatbestand erfüllt sein.


Die beschriebene Vorteilslage betreffe dabei wiederum im Grundsatz die - rechtlich - neue öffentliche Einrichtung der Kommune oder des Zweckverbandes, nicht die - gegebenenfalls schon länger vorhandenen - technischen Anlagen eines anderen Einrichtungsträgers.


Vom Innen- in Außenbereich übergehendes Grundstück bildet zwei selbssttändige wirtschaftliche Einheiten


Des Weiteren trifft das Verwaltungsgericht in dem Beschluss die Feststellung, dass ein vom Innen- in den Außenbereich übergehendes Grundstück regelmäßig in zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten zerfällt, die als Grundstücke im Sinne des Kommunalabgabengesetzes (KAG) gelten. Denn die unterschiedliche bauplanungsrechtliche Qualität der Teilflächen - der Innenbereich steht grundsätzlich einer baulichen Nutzung offen, während Außenbereichsflächen im Prinzip von baulicher und gewerblicher Nutzung freizuhalten sind – zeige auch an, dass unterschiedliche wirtschaftliche Einheiten bestehen.


Keine Doppelveranlageung, wenn neue  wirtschaftliche Einheit  entsteht


Für die Frage, ob durch eine abgeschlossene erste Veranlagung der entstandene Beitragsanspruch voll ausgeschöpft worden ist, dürfte es auf die tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ankommen, heißt es in dem Beschluss.


Unabhängig davon dürfte eine unzulässige Doppelveranlagung nicht vorliegen, wenn nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht etwa durch Flächenzuwachs eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht und diese - als ein Grundstück, welches mit dem früher veranlagten Grundstück, dem „Altgrundstück“, nicht identisch ist - jedenfalls mit der Teilfläche veranlagt werden kann, für die noch kein Beitrag angefallen war. Das durch Flächenzuwachs neu entstandene Grundstück dürfte insofern mit der fraglichen Fläche „gleichsam in die Beitragspflicht hineinwachsen“, heißt es in dem Beschluss. Eine nochmalige Beitragserhebung sei insoweit ausgeschlossen, als für eine bestimmte Teilfläche der Beitrag schon einmal - sei es in ihrer früheren Eigenschaft als selbständig veranlagungsfähige wirtschaftliche Einheit, oder sei es aufgrund der früheren Zugehörigkeit zu einer solchen Einheit - entstanden war.