Löschwasser werde zwar auch bereitgehalten, um Brände auf angeschlossenen Grundstücken zu bekämpfen. Ein solcher Grundstücksanschluss ist laut OVG aber nicht Voraussetzung des Einsatzes von Löschwasser. Das zum Löschen eines Brandes auf einem Grundstück benötigte Wasser werde zudem auch im Allgemeinen nicht aus einem Grundstücksanschluss, sondern aus Hydranten entnommen. Bei Bränden im Außenbereich, z.B. bei brennende Bahndämme, Wald- und Heckenparzellen oder auch für einzelne in Brand geratene Gegenstände werde dieses Wasser auch zum Löschen verwendet.
Verstoß gegen die Abgabengleichheit
Unter diesen Umständen nur von den an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstücken eine Gegenleistung in Form einer Gebühr für – die der Allgemeinheit zugute kommende – Löschwasservorhaltung zu verlangen, wäre mit dem Gebot der Abgabengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren, erklärte das OVG. Dies habe bereits das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße festgestellt (Aktenzeichen: 4 K 958/17.NW vom 12.03.2018; EUWID 22.2018). Außerdem fehle eine satzungsrechtliche Grundlage für solch eine Erhebung.
Die Einbeziehung der Kosten der Löschwasservorhaltung in die Wasserversorgungsgebühren verstößt dem OVG zufolge auch gegen das Kommunalabgabengesetz (KAG). Laut § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG bleiben „Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebühren- und Beitragsschuldnern zugute kommen [...] bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten außer Ansatz, soweit sie erheblich sind“ außen vor. Somit können die Kosten für die Löschwasserhaltung nicht auf die Grundstückseigentümer übertragen werden.
Urteil der Vorinstanz bestätigt
Der beklagte Wasserversorger konnte das OVG dem Beschlusstext zufolge nicht davon überzeugen, dass die Kosten für die Löschwasserhaltung nicht „erheblich“ sind. Der Wasserversorger hatte im Laufe des Gerichtsverfahrens erklärt, dass er die Kosten für die Löschwasservorhaltung kaum konkret beziffert könne – zumal ein Großteil der investitionsabhängigen Kosten bereits über Beiträge refinanziert sei. Allerdings legte er laut OVG nicht dar, in welchem Umfang beispielsweise Abschreibungen und Zinsen sowie laufende Kosten für den Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung auf die Löschwasservorhaltung entfallen. Dies reiche nicht aus, um das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, denn es sei nicht ersichtlich wie hoch die laufenden Kosten eigentlich sind.
Das OVG erklärte abschließend, dass die vom Beklagten gestellte Frage, inwieweit Einrichtungsträger der Wasserversorgung die Löschwasservorhaltung über die Entgelte der Wasserversorgung refinanzieren dürfen, unter den vorliegenden Umständen ohne Weiteres verneinend zu beantworten ist, weil es für eine Einbeziehung der Kosten der Löschwasservorhaltung in die Wasserversorgungsgebühren bereits an einer satzungsrechtlichen Grundlage fehlt. Eine Antwort auf diese Frage für den Fall, dass die Entgeltsatzung die Berücksichtigung der Kosten der Löschwasservorhaltung vorsieht, ist nicht entscheidungserheblich.