Das OLG hat ihn dazu verurteilt, an die Kläger 5.324 Euro und weitere 13.885 € als Schadensersatz zu zahlen. Die Kläger hatten den Architekten wegen fehlerhafter Architektenleistung, darunter zahlreiche Planungsfehler und Bauüberwachungsfehler beim Bau ihres Einfamilienhauses, auf Schadensersatz in Anspruch genommen, heißt es in dem Urteil zum Sachverhalt.
Landgericht: Architekt haftet für fehlerhaft eingebaute Revisionsschächte
Das Landgericht hatte festgestellt, dass der beklagte Architekt zum Ersatz weiterer Schäden und Mehraufwendungen wegen der mangelhaften Abdichtung der Abwasserleitung verpflichtet sei. Er hafte für die fehlerhaft eingebauten Revisionsschächte. Zwar sei der Mangel zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits beseitigt gewesen. Die Revisionsschächte und die Rohrverlegung hätten den Anforderungen einer möglichst gradlinigen Verlegung des Grundstücksanschlusses und bei Gefällewechsel mittels Formteilen von max. 30-Grad-Bögen nicht entsprochen. Dass der Architekt die Mängelbeschreibung lediglich bestritten habe, reiche nicht aus, um die Behauptungen des Klägers in Zweifel ziehen zu können.
Der beklagte Architekt erhob den Einwand der Verjährung. Des Weiteren stellte er die von den Klägern behaupteten Baumängel sowie, auch unter dem Gesichtspunkt handwerklicher Selbstverständlichkeit, eine Überwachungspflicht in Abrede.
Pflichtverletzungen in Bezug auf die nicht funktionsfähig hergestellte Abwasserabführung
Das Oberlandesgericht stellt demgegenüber unmissverständlich fest, dass der Architekt gegenüber den Klägern wegen Pflichtverletzungen des Architektenvertrages in Bezug auf die nicht funktionsfähig hergestellte Abwasserabführung auf Schadensersatz in der hierfür geltend gemachten Höhe von 2.195,95 Euro haftet. Komme es wegen eines Bauaufsichtsfehlers zu einem Mangel des Bauwerks gekommen, haften der Architekt und das bauausführende Unternehmen als Gesamtschuldner, heißt es in dem Urteil.
Nach dem Ergebnis der vom OLG durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Abwasserführung nicht funktionsfähig ausgeführt war. Der Sachverständige, der die Schmutzwasserableitung in ihrem ursprünglichen Zustand zum Zeitpunkt seines ersten Ortstermins im April 2005 gesehen habe, habe sich noch daran erinnern können, dass die Anlage damals nicht funktioniert habe und so nicht ganz in Ordnung gewesen sei.
Ein Zeuge beschrieb dem OLG zufolge das von ihm in dem geöffneten Revisionsschacht wahrgenommene Erscheinungsbild glaubhaft damit, es hätten Verstopfungen gebildet, und führte seine Bewertung, dass es „sich dort stauen musste“ - anschaulich und überzeugend -, darauf zurück, dass „da Rohre von zwei Seiten an einer Stelle zusammenkamen“. Der Zeuge habe auch die Behauptung der Kläger bestätigt, dass Fotos die in den Revisionsschächten zusammenlaufenden Leitungen teils vor, teils nach der Spülung zeigen.
Keine Anhaltspunkte für Ursache im Nutzerverhalten
Es besteht danach nach Auffassung des Oberlandesgerichts keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der geschilderte Zustand seine Ursache ausschließlich in einem unzureichenden Spülverhalten oder in anderweitig fehlerhaftem Benutzerverhalten und nicht in einer fehlerhaften Bauausführung hatte - sei es, weil das nach den Ausführungen des Sachverständigen erforderliche Gefälle von 5 mm auf einen Meter nicht eingehalten wurde, sei es, weil der Rohrdurchmesser zu gering war oder bei den Knotenpunkten die Rohre in zu großem Winkel aufeinanderstießen, Toilettenspülen mit wenig Wasser müsse ohnehin bei der Planung und Ausführung der Abwasserleitungsführung zur öffentlichen Abwasserleitung berücksichtigt werden, stellt das OLG fest. Dass die Verstopfungen in den Leitungsknotenpunkten allein dadurch verursacht sein könnten, dass die Kläger ungeeignete Gegenstände und Materialien über die Toilette zu entsorgen versucht hätten, kann ausgeschlossen werden. Davon sei in keiner der vor dem Senat getätigten Aussagen die Rede gewesen, und auch die Fotos von den Revisionsschächten ließen Derartiges nicht erkennen.
Bei Überprüfung der Leitungsführung im offenen Graben wäre Mängelursache zutage getreten
Im Hinblick darauf, dass die Ausführung der Abwasserableitung zur öffentlichen Entsorgungsanlage unzweifelhaft keine handwerkliche Selbstverständlichkeit darstelle, sondern nicht zuletzt deshalb einer Überwachung bedürfe, weil die Leitungen nach Ausführung verdeckt sind, sei der beklagte Architekt zur Bauaufsicht bei der Ausführung der Abwasserrohrleitungsführung verpflichtet gewesen. Dieser Überwachungspflicht sei der Architekt offensichtlich nicht nachgekommen. Bei der gebotenen und mit geringem Aufwand verbundenen Überprüfung der Rohrleitungsführung im offenen Graben wäre jede der in Betracht kommenden Mängelursachen zutage getreten, stellt das OLG fest. Der erforderliche Rohrdurchmesser (DN 150) sei bei der gebotenen Sichtprüfung erkennbar gewesen; gegebenenfalls hätte mit einem Zollstock nachgemessen werden können. Das erforderliche Gefälle ließ sich mittels Meter-Wasserwaage und Zollstock nachprüfen und die Winkel der zusammenlaufenden Rohre waren bei einfacher Sichtkontrolle zu erkennen, heißt es in dem Urteil.
Sämtliche Aufwendungen für Entsorgungsnetz sind zu erstatten
Wie das OLG urteilt, sind sämtliche von den Klägern zur Demontage und Neuherstellung der Abwasserleitungen zum öffentlichen Abwasser-Entsorgungsnetz behaupteten Aufwendungen zu erstatten. Den Klägern kommen insoweit die Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast nach § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) zugute.