Urteil: Fortdauer des Status quo eines veränderten Wasserkörpers ist keine Verschlechterung


Der Bund Naturschutz in Bayern (BN) wandte sich gegen eine dem beigeladenen Unternehmen mit Bescheid vom 6.12.2016 erteilte wasserrechtliche Entscheidung des Landratsamts Alb-Donau-Kreises. Die Entscheidung beinhaltet eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Schachtkraftwerks im Fluss Iller durch Unternehmen beinhaltet, heißt es in dem Urteil zum Hintergrund des Verfahrens.


Gericht: Geschiebedurchlässigkeit geht nicht von dem Vorhaben aus 


Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage abgewiesen. Der BN mache einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG geltend, da durch das Vorhaben mittelbar eine Verschlechterung des Geschiebetransports flussabwärts eintrete, so das Gericht zur Argumentation des Klägers, der es nicht folgt. Denn die defizitäre Geschiebedurchlässigkeit geht dem Verwaltungsgericht zufolge nicht von dem geplanten Vorhaben, sondern von der bereits vorhandenen, bestandskräftig planfestgestellten Sohlstützschwelle aus, heißt es in dem Urteil. Den Stellungnahmen der zuständigen Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder Baden-Württemberg und Bayern als Träger der Unterhaltungslast für die Sohlstützschwelle zufolge sei „auf absehbare Zeit“ nicht geplant, die Sohlstützschwelle bei Fkm 23,480 zurückzubauen oder in eine „Raue Rampe“ umzugestalten, wie dies flussabwärts zum Teil bereits geschehen sei.


Darauf kommt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aber gar nicht an. Denn das Gericht bewerte das Verschlechterungsverbot inbdem Fall „rein kausalitätsbezogen“. Soweit der klagende Verband geltend mache, dass durch das Vorhaben der Status quo auf 40 Jahre manifestiert werde und darin die Verschlechterung zu sehen sei, möge dies zwar in der Sache zutreffen, führe aber zu keiner anderen Einschätzung. Denn auch im Hinblick darauf sei nicht das Vorhaben selbst, sondern die Entscheidung der Wasserwirtschaftsverwaltungen, am Bestand der Sohlstützschwelle auf absehbare Zeit festhalten zu wollen, die Ursache für den vom Kläger monierten „Mangel“.