Die Mühle liegt im Gebiet der beigeladenen Gemeinde. Ihr Eigentümer ist der Kläger, der im Jahr 1995 die Rechtsnachfolge seines Vaters angetreten hat, heißt es in dem Urteil zum Sachverhalt. Die Mühle verfügt über zwei Mühlenanlagen, eine ehemalige Kornmühle und eine ehemalige Öl- und Lohmühle. Zum Betrieb beider Mühlenanlagen wird Wasserkraft verwendet.
Etwa 300 Meter oberhalb der Mühle teilt sich der Fluss in zwei Arme. Der natürliche Arm führt zur Mühle hin.
Der im Jahr 1507 künstlich geschaffene Arm verläuft in westlicher Richtung auf dem Grundeigentum des Klägers als sogenannte große Freiflut unter einer Brücke und vereinigt sich etwa 200 m unterhalb der Mühle wieder mit dem natürlichen Arm. In Höhe der Brücke befindet sich ein Stauwehr in Gestalt eines Klappenwehres; davor staut sich der Mühlenteich. Das Staurecht, das 1922 in das Wasserbuch eingetragen worden war, umfasste im Sinne des damals gültigen preußischen Wassergesetzes alle wasserwirtschaftlich relevanten Handlungen, die zur Regulierung des Wasserabflusses und zum Mühlenbetrieb erforderlich waren.
Rechtsvorgänger des Klägers übertrug Staurecht auf Gemeinde
Das Grundstück, auf dem sich das Wehr befindet, steht im Eigentum des beklagten Landkreises, der es am 15. März 1982 von dem Vater des Klägers erworben hat, nachdem dieser bereits im Jahre 1980 sein Staurecht auf die Gemeinde übertragen hatte. Das Stauwehr und die große Freiflut sind für den Betrieb der Mühlen des Klägers notwendig. Der Vater des Klägers hat allerdings.
Mühlenbesitzer will Änderung im Wasserbuch erreichen
Der Mühlenbesitzer will mit seiner Klage erreichen, dass das Wasserbuch geändert und ihm das Staurecht zugeschrieben wird. Das Ableitungs- und Nutzungsrecht, das sich von alters her allein auf den Mühlenbesitzer bzw. -eigentümer bezogen habe, stehe ihm zu. Die Wasserkraftanlage sei auf dem Mühlengrundstück installiert worden und mit dem Eigentum am Mühlengrundstück verbunden. Auch im Hinblick auf das Recht zur Wiedereinleitung sei er, der Kläger, berechtigt.
VG: Keine Rechte für Wasserkraftnutzung mehr
Das Verwaltungsgericht Stade hat die Klage abgewiesen. Für die aktuelle Wasserkraftnutzung des Klägers bestünden keine Rechte zum Entnehmen und Einleiten von Wasser auf der Grundlage des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit dem Preußischen Wassergesetz (PrWG) mehr, heißt es in dem Urteil. Denn diese Rechte seien für den Kläger als Folge des Vertrages, mit dem der Vater des Mühlenbesitzers sein Staurecht 1980 wirksam auf die Gemeinde übertragen hatte, erloschen. Die Rechte seien jedenfalls für den Kläger verwirkt, was wiederum gleichbedeutend mit dem Erlöschen des Rechts sei und auch gegenüber dem Rechtsnachfolger gelte, heißt es in dem Beschluss.
Verzicht kann Grundlage für Verwirkung sein
Voraussetzung für die Verwirkung sei zum einen, dass das Recht längere Zeit nicht geltend gemacht wurde, nachdem dem Rechtsinhaber das möglich war, so das Gericht. Grundlage für eine Verwirkung könne auch ein Verzicht sein. Die tatsächlichen Hintergründe, die zum Vertragsschluss geführt hätten, bestätigen dem Gericht zufolge die beabsichtigte vollständige Rechtsübertragung ebenfalls. Im Rat der Gemeinde sei 1979 zur Sprache gekommen, dass, da sowohl die Brücke als auch Wehranlage dringend der Erneuerung bedurften, die Brücke aus verkehrlichen Gründen in neuer Lage errichtet werden und die alte Wehranlage abgebrochen werden musste. Der Staurechtsinhaber dieser Brücke, der Vater des Klägers, war dazu bereit, das Staurecht aufzugeben und es auf die Gemeinde zu übertragen.
Zweck der Wasserkraftnutzung hat sich geändert
Erhebliche Zweifel daran, ob die Entnahme, Ableitung und Einleitung des Wassers des Flusses, die der Kläger gegenwärtig mit seinen Turbinen vornimmt, noch von dem alten Recht gedeckt sind, hat das Gericht auch im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Zweck der Wasserkraftnutzung mittlerweile geändert habe. Denn seit dem Jahr 2003 und verstärkt seit dem Jahr 2009 werde mit der Turbinenanlage ausschließlich noch Strom erzeugt, der teilweise in das öffentliche Netz eingespeist wird. Eine solche Nutzungsänderung könne zu einer wesentlichen Veränderung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse führen.
Nur noch minimaler Wasserabfluss
So habe die Gemeinde im März 2005 geltend gemacht, dass die Wiederaufnahme der Nutzung der Wasserkraft zur Erzeugung von Strom im Jahr 2003 in verschiedenen Bereichen durch die Veränderung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zu massiven Problemen geführt habe. Nahezu die gesamte Wassermenge des Flusses fließe jetzt über das Turbinenhaus und das dortige Stauwehr ab. Über die Freiflut gebe es nur noch einen minimalen Wasserabfluss. Weiter sei festgestellt worden, dass hinter dem Wehr eine zunehmende Sandeinlagerung stattfinde.