Hintergrund für die geplanten Klarstellungen des Gesetzgebers ist ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2019 (Aktenzeichen: 6 A 10460/18.OVG; EUWID 16.2019), in dem das Gericht festgestellt hatte, dass die Einstellung von Kosten für die Löschwasservorhaltung in die Ermittlung der Höhe der Wassergebühren rechtswidrig ist.
Grundstückseigentümer sollen Entgelte entrichten
Die Entgelte können dem Entwurf zufolge gegenüber den Eigentümern und dinglichen Nutzungsberechtigten derjenigen Grundstücke erhoben werden, denen aufgrund der Wasserversorgungssatzung ein Anschluss- und Nutzungsrecht vermittelt wird. Zudem soll im KAG klargestellt werden, dass zu den beitragsfähigen Investitionsaufwendungen auch die Aufwendungen für Einrichtungen und Anlagen zur Vorhaltung von Löschwasser gehören.
Pflichtaufgabe der öffentlichen Wasserversorgung
Des Weiteren soll im LWG verdeutlicht werden, dass die Vorhaltung von Löschwasser eine Pflichtaufgabe zur öffentlichen Wasserversorgung ist, soweit sie mit den Wasserversorgungseinrichtungen und -anlagen verbunden is. Dieser Teil der Löschwasservorhaltung soll zudem klarstellend aus den gemeindlichen Aufgaben im Brandschutz nach dem LBKG ausgenommen werden.
OVG Rheinland-Pfalz machte Gesetzesverstöße geltend
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte mit seinem Beschluss ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße bestätigt (Aktenzeichen: 4 K 958/17.NW vom 12.03.2018). Die Einbeziehung der Kosten der Löschwasservorhaltung in die Wasserversorgungsgebühren verstößt den Gerichten zufolge unter anderem gegen das Kommunalabgabengesetz (KAG). Laut § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG bleiben „Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebühren- und Beitragsschuldnern zugute kommen bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten außer Ansatz, soweit sie erheblich sind“ außen vor, führte das OVG an. Somit könnten die Kosten für die Löschwasserhaltung nicht auf die Grundstückseigentümer übertragen werden. Das wollen die vier Fraktionen nun mit dem Gesetzesentwurf ändern.