Um den Versorgungs- und Abrechnungsunternehmen genügend Planungs- und Rechtssicherheit beim Austausch der Zähler mit Eichfristende 2020 bzw. für die Verwendung hiermit ermittelter Messwerte zu verschaffen, wird der Vollzug des Eichrechts (bußgeldrechtliche und ordnungsrechtliche Maßnahmen) bezüglich einer Überschreitung der Eichfrist bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt, heißt es in einer Fachinformation der AGME, dem Koordinierungsorgan der Eichaufsichtsbehörden der 16 Bundesländer.
Der Abschluss von Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichfrist für Messgeräte, deren Eichfrist ohne erfolgreich durchlaufenes Stichprobenverfahren 2020 enden würde, müsse bis spätestens 30. Juni 2021 erfolgen. Dabei seien mehrere Fälle zu unterscheiden. Falls die Verlängerung der Eichfrist noch nicht beantragt wurde, sei zu beachten, dass Antrag auf Verlängerung der Eichfrist in jedem Fall noch vor Ablauf der Eichfrist der Messgeräte gestellt werden müsse. Wurde die Verlängerung der Eichfrist beantragt, aber es wurden noch keine Messgeräte ausgebaut, könne der Ausbau der Stichproben- und Ersatzmessgeräte verschoben werden.
Falls die Stichprobe beantragt wurde und ein Teil der (bzw. alle) Messgeräte bereits ausgebaut wurde(n), seien die bereits ausgebauten Messgeräte innerhalb der vorgegebenen Fristen zu prüfen. Eine Prüfung eines Messgerätes nach Ablauf der Frist sei nicht zulässig. Um die Stichprobe zu komplettieren, könne jedoch der Ausbau und die Prüfung der restlichen oder zusätzlich erforderlichen Messgeräte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Fristen liegen bei Messgeräten für Elektrizität und Zusatzeinrichtungen bei sechs Monaten und betragen bei Messgeräten für Gas, Wasser oder Wärme 28 Kalendertage, heißt es weiter.
Nach weiteren Angaben der AGME sind zunächst die bereits festgelegten Ersatzzähler zu berücksichtigen. Sofern notwendig, könne eine Nachziehung von Stichprobenzählern aus dem ursprünglichen Los erfolgen. Erforderliche Detailregelungen seien direkt mit der zuständigen Eichbehörde zu klären.