BWV-Präsident Michael Horper sagte, dass der Verband mit diesem juristischen Schritt die - nach Ansicht vieler Landwirte und des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau - fehlerhafte Ausweisung der besonders belasteten Roten Gebiete einer Überprüfung durch das höchste rheinland-pfälzische Gericht unterziehen will.
Im Januar hatte ein Eilantrag gegen die Landesdüngeverordnung keinen Erfolg erzielt: Das Verwaltungsgericht Trier hatte den Antrag abgelehnt (Aktenzeichen: 9 L 5154/19.TR vom 22.1.2020). Verwaltungsmaßnahmen, etwa auf Grundlage der Landesdüngeverordnung, seien abzuwarten, bevor um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht werden könne, argumentierte das Gericht. Eine von diesen Grundsätzen abweichende Ausnahme komme im Einzelfall lediglich dann in Betracht, wenn anderenfalls irreversible Fakten geschaffen würden und nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, was hier aber nicht der Fall sei. Die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs wollten festgestellt wissen, dass die Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht den Restriktionen der rheinland-pfälzischen Landesdüngeverordnung unterworfen ist. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag der Antragsteller bereits als unzulässig abgelehnt, da ihnen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Begehren der Antragsteller ziele letztendlich auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ab, weil ihnen gegenüber noch keine auf Basis der Landesdüngeverordnung gestützten Bescheide ergangen seien.