Strittig war, welcher Ausschuss federführend für die Beratung des Entwurfs der Bundesregierung für ein erstes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zuständig sein soll: In der Abstimmung setzten sich die regierungsfraktionen gemeinsam mit den Grünen durch. Damit ist der Umweltausschuss federführend; der von den Linken und er AfD unterstützte Antrag der FDP, dass der Landwirtschaftsausschuss federführend sein soll, erhielt keine Mehrheit.
Neuer Paragraf 38a zu Hangflächen
In Ergänzung zu Änderungen an der Düngeverordnung soll mit der Änderungsverordnung ein neuer Paragraf 38a in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommen werden. Demnach soll auf Flächen, die an Gewässer grenzen und innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens fünf Prozent aufweisen, zur Böschungskante des Gewässers eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke erhalten oder hergestellt werden. Die zusätzlich in den Entwurf aufgenommene Formulierung „innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante“ geht auf einen Ende März getroffenen Beschluss des Bundesrates zurück, dem die Bundesregierung mittlerweile zugestimmt hat. Die Regelung sei nicht vollzugsfähig, wenn es an einem Bezugspunkt für die Ermittlung des Grades der Hangneigung mangele, begründete der Bundesrat seine nun aufgenommene Ergänzung.
Boden darf nur alle fünf Jahre bearbeitet werden
Dem Entwurf zufolge ist die Pflanzendecke jährlich zu pflegen, wobei der Boden nur alle fünf Jahre bearbeitet werden darf. Damit soll vermieden werden, dass Düngemittel abgeschwemmt werden und in Oberflächengewässer gelangen. Faktisch sind dabei nur Ackerflächen betroffen, da der Bundesregierung zufolge davon auszugehen sei, dass Flächen der Tierhaltung bereits über eine geschlossene und begrünte Pflanzendecke verfügen.