Der Naturschutzbund hatte Anfang 2019 beim Regierungspräsidium Freiburg einen Anspruch auf Zugang zu den Umweltinformationen geltend gemacht, heißt es seitens des Gerichts zum Sachverhalt. Er beabsichtigte, eine wirkstoffbezogene Auswertung der auf landwirtschaftlich genutzten Flächen in Naturschutzgebieten verwendeten Pflanzenschutzmitteln (PSM) durchzuführen und die Öffentlichkeit darüber in Form einer Statistik zu informieren.
Das Regierungspräsidium Freiburg wies sein Informationsersuchen zurück, da ihm unter anderem die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Landwirte und der erhebliche Verwaltungsaufwand entgegen stünden. Daraufhin erhob der Naturschutzbund Klage.
Land muss nur anonymisierte Aufzeichnungen herausgeben
Das Verwaltungsgericht Freiburg kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass der Naturschutzbund Anspruch auf Zugang zu den Aufzeichnungen über die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Naturschutzgebieten habe, die ohnehin von den Landwirten geführt und auf Anfrage dem Regierungspräsidium Freiburg als zuständiger Behörde zur Verfügung gestellt werden müssten. Der Naturschutzbund sei mit einer Anonymisierung der Daten einverstanden, so dass das beklagte Land Baden-Württemberg auch nur zur Herausgabe anonymisierter Aufzeichnungen zu verurteilen sei.
Schutz von personenbezogenen Daten nicht entgegenzuhalten
Davon abgesehen könne dem Umweltinformationsanspruch der Schutz von personenbezogenen Daten und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht entgegengehalten werden. Denn bei den Aufzeichnungen über die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln handle es sich um Umweltinformationen über Emissionen, deren Bekanntgabe nach den maßgeblichen Vorschriften in der EU-Umweltinformationsrichtlinie und dem baden-württembergischen Umweltverwaltungsgesetz nicht im Hinblick auf solche Geheimhaltungsinteressen abgelehnt werden könne.
Auf die Frage, ob der Naturschutzbund ein berechtigtes Interesse an den Informationen habe, kommt es dem Urteil zufolge nicht an. Der Antrag des NABU könne auch nicht als „offensichtlich missbräuchlich“ angesehen und mit dieser Begründung abgelehnt werden. Vielmehr stimme der mit dem Antrag verfolgte Zweck, die Öffentlichkeit über die Verwendung von Pestiziden in Naturschutzgebieten zu informieren, mit dem durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie verfolgten Ziel überein, wonach „eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung der bei Behörden vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen“ ist.
Große Mengen an Informationen rechtfertigen Ablehnung nicht
Die große Menge der zu bearbeitenden Informationsgegenstände und der wohl zu erwartende nicht unerhebliche Aufwand im Zusammenhang mit der Ermittlung der Landwirte in den Naturschutzgebieten rechtfertigten nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Ablehnung des Antrages des Naturschutzbundes. Dieser Aufwand falle in den dem Regierungspräsidium übertragenen Verantwortungsbereich, zumal es ohnehin von Gesetzes wegen zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht weist darauf hin, dass das beklagte Land Baden-Württemberg innerhalb eines Monats Berufung zum Verwaltungsgerichtshof in Mannheim einlegen kann, die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden sei.