Der Entwurf legt für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens fünf Prozent aufweisen, eine verpflichtende Begrünung in einem Bereich von fünf Metern ab der Böschungsoberkante des Gewässers fest. Innerhalb dieses Abstands sei eine ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses dürfe einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden, insbesondere, um eine „Verbuschung“ dieser Flächen zu vermeiden.
Der Begriff des Gewässers umfasse alle ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden aus Quellen wild abfließenden Gewässer, heißt es in dem Entwurf. Der Abstand von fünf Metern entspreche den bereits in einigen Ländern bestehenden Regelungen.