Grundsätzlich betreffen die Änderungen der DüV dem BMEL zufolge im Wesentlichen die Bereiche Düngebedarfsermittlung, standort- und bodenzustandsspezifische Restriktionen, Sperrzeiten, Aufzeichnungspflichten sowie die Aufnahme bundeseinheitlicher, verpflichtender Vorschriften für nitrat- und phosphatbelastete Gebiete.
Die positive Wirkung bezieht sich dem Bericht zufolge vor allem auf die Schutzgüter Wasser, Luft und Klima. Sie resultiere insbesondere aus verschärften Vorgaben bei der Düngebedarfsermittlung, Spezifizierungen bei der Berechnung der geltenden Ausbringungsobergrenze von 170 kg N/ha im Betriebsmittel aus organisch und organisch-mineralischen Düngemitteln, erweiterten Gewässerabständen, die bei der Aufbringung von Düngemitteln auf stark geneigtem Gelände einzuhalten sind, sowie aus erweiterten Sperrzeiten.
Senkung der Mineraldüngergaben für den Pflanzenbedarf
Dadurch seien vor allem verringerte Nitratausträge über den Winter und insbesondere eine erhöhte Effizienz des Wirtschaftsdüngereinsatzes sowie darüber hinaus eine Senkung der notwendigen Mineraldüngergaben für den Pflanzenbedarf zu erwarten. Sich ergebende Nährstoffüberschüsse bzw. hohe Nährstoffmengen aus dem Anfall von Wirtschaftsdüngern müssten infolge der beabsichtigten Regelungen zukünftig vermehrt überregional bzw. in Regionen mit geringerer Tierbesatzdichte verwertet werden, heißt es in dem Bericht.
Positive Wirkungen durch Ausbringungsgrenzen
Gemäß dem Entwurf der Verordnung zur Änderung der DüV gelten überdies künftig in den durch die Bundesländer durch Rechtsverordnung ausgewiesenen nitrat- oder phosphatbelasteten Gebieten weitergehende verpflichtende Maßnahmen, hebt der Bericht hervor. Dabei würden insbesondere durch die pauschal vorzunehmende Reduktion des Düngebedarfs, einzelschlagbezogene Ausbringungsobergrenzen für Wirtschaftsdünger und Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage, verlängerte Sperrzeiten sowie Aufbringungsbeschränkungen für Düngemittel im Herbst und den verpflichtenden Anbau von Zwischenfrüchten mit hoher Wahrscheinlichkeit positive Wirkungen für die Schutzgüter durch eine Senkung von Stickstoff- und Phosphorverlusten in die Umwelt erreicht.
Veränderungen im Verordnungsentwurf möglich
Das BMEL hat in dem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass derzeit noch abschließende Gespräche zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Urteil vom 21. Juni 2018 stattfinden. Diese Gespräche könnten zu Veränderungen im Verordnungsentwurf zur Änderung der Düngeverordnung führen, die vom Umweltbericht noch nicht erfasst seien. Da solche Änderungen der Umsetzung des EuGH-Urteils dienen würden, seien davon ebenfalls positive Umweltwirkungen zu erwarten.
Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wird das Bundeslandwirtschaftsministerium nach eigenen Angaben die eingegangenen Stellungnahmen auswerten und gegebenenfalls erforderliche Änderungen am Entwurf der Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung vornehmen. Grundlage für den Umweltbericht ist dem BMEL zufolge, dass nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.