VG Regensburg: Für Brunnen besteht Pflicht zur Trinkwasseruntersuchung


Die Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und nach der Trinkwasserverordnung dienen dem Gesundheitsschutz und somit mit der körperlichen Unversehrtheit von Personen höchsten Rechtsgütern, so dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers regelmäßig überwiegt, heißt es in dem Beschluss.

 Der Antragsteller, ein Grundstückseigentümer, wollte die aufschiebende Wirkung der Klage hergestellt wissen, die er gegen die Anordnung einer mikrobiologischen Trinkwasseruntersuchung des Landratsamtes erhoben hatte, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt. Das Anwesen enthält eine Wasserversorgungsanlage einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser-Installation, aus der pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden.

Zweckverband verweist 
auf Benutzungspflicht

Im November 2017 teilte der zuständige Zweckverband Wasserversorgung dem Antragsteller mit, dass sich an seinem Grundstück ein Grundstücks- bzw. Hausanschluss an die Wasserversorgung befinde, der bereits im Jahr 1995 hergestellt worden sei. Es sei jedoch bisher kein Wasserzähler eingebaut worden, weshalb keine Versorgung über die zentrale Wasserversorgungseinrichtung erfolge. Nach der Wasserabgabesatzung bestehe für Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen seien, die Verpflichtung, den gesamten Bedarf an Wasser ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken.

Es könne nicht nachvollzogen werden, warum das Grundstück nicht über die öffentliche Wasserversorgung versorgt werde; eine Befreiung von der Benutzungspflicht der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung sei gegenüber dem damaligen Eigentümer des Grundstücks nicht erteilt worden.

Zuletzt hatte ein Labor im Dezember 2017 eine mikrobiologische Trinkwasseruntersuchung in der Anlage des Antragstellers durchgeführt, deren Ergebnisse dem Landratsamt übermittelt worden waren. Im Juli 2019 wurde der Eigentümer auf seine Pflicht zur Befundvorlage hingewiesen, ihm eine Frist zur Vorlage bis 31.07.2019 gesetzt und er darauf hingewiesen, dass eine kostenpflichtige Anordnung wegen der fehlenden Befundvorlage ergehe, wenn der mikrobiologische Trinkwasserbefund oder eine Darlegung von Hinderungsgründen nicht bis spätestens Ende Juli 2019 dem Landratsamt vorläge.

 Schreiben einer Apotheke kann Trinkwasseruntersuchungsbefund nicht ersetzen

Im August 2019 übersandte der Eigentümer dem Landratsamt ein Schreiben einer Apotheke, dem zufolge bei einer mikrobiologischen Untersuchung des Trinkwassers des Antragstellers keine mikrobiellen Verunreinigungen festgestellt worden seien. Das Landratsamt wies den Antragsteller mit Schreiben vom 12.08.2019 darauf hin, dass das Schreiben der Apotheke einen Trinkwasseruntersuchungsbefund nicht ersetzen könne, da die Probenaufnahme von einem beauftragten Probennehmer eines akkreditierten Labors durchzuführen sei.

Der Eigentümer forderte das Landratsamt zur Kostenübernahme auf, da es diese Tests verlange und sie ausschließlich für das Amt angefertigt würden; er selbst trinke das Wasser nicht. Mit Schreiben vom 24.09.2019 wies das Landratsamt den Antragsteller darauf hin, dass eine Kostenübernahme durch das Landratsamt mangels Rechtsgrundlage nicht möglich sei, vielmehr sei er als Unternehmer der Wasserversorgungsanlage verpflichtet, den Untersuchungsbefund vorzulegen.


Eigentümer klagt gegen Auflage der Trinkwasseruntersuchung


Mit Bescheid vom 12.11.2019 wurde der Antragsteller verpflichtet, für seine Trinkwasserversorgungsanlage eine Trinkwasseruntersuchung mit einem hierfür zugelassenen Labor mit den Parametern Mikrobiologie - Clostridium perfringens, Escherichia Coli, Coliforme Bakterien, Enterokokken, Koloniezahl bei 22°C und 36°C -  durchführen zu lassen und den Befund der Trinkwasseruntersuchung bis Ende 2019 dem Landratsamt zu übersenden. Gegen diesen Bescheid klagte der Eigentümer.


Vollzugsinteresse überwiegt Aussetzungsinteresse


Das Gericht vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der Antrag des Eigentümers unbegründet ist, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Das Gericht treffe eine eigene Ermessensentscheidung, heißt es in dem Beschluss. Dabei wäge es das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragsstellers an der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ab. Weder liege es im öffentlichen Interesse, einen offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, noch dass ein unzulässiger oder unbegründeter Rechtsbehelf die sofortige Vollziehung verhindert, heißt es in dem Beschluss.


VG Regensburg: Bescheid ist rechtmäßig


Der Bescheid sei nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Trinkwasseruntersuchung sowie die Vorlage des Untersuchungsbefundes sei das IfSG in Verbindung mit der TrinkwV.

Der Bescheid sei auch formell rechtmäßig. Insbesondere sei das Landratsamt sachlich und örtlich zuständig. Nach dem IfSG habe das Landratsamt die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Untersuchungspflichten nach der TrinkwV sicherzustellen.


Zweck des Infektionsschutzgesetzes sei die Vorbeugung übertragbarer Krankheiten, die frühzeitige Erkennung von Infektionen und die Verhinderung ihrer Weiterverbreitung. Das Gesetz verpflichte den Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage, die durch ihn auf Grund der Rechtsverordnungen durchzuführenden Untersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen.


§ 37 Abs. 1 IfSG legt fest, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein muss, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist, führt das Gericht aus. Nach dem Gesetz bestimmt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) durch Rechtsverordnung, welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss um den Anforderungen des IfSG zu genügen, dass und wie Wassergewinnungs- und –versorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind und welche Pflichten dem Inhaber einer Wasserversorgungsanlage obliegen, welche Wasseruntersuchungen er durchzuführen oder durchführen zu lassen hat und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind.


Trinkwasserverordnung soll Wasser vor nachteiligen Einflüssen schützen


Mit dem Zweck, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasserergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen, hat der Verordnungsgeber dem Gericht zufolge die Trinkwasserverordnung erlassen.


Auch wenn der Antragsteller vortrage, er nutze das Wasserausschließlich zum Blumengießen und verwende zum Trinken ausschließlichgekauftes Mineralwasser, fällt seine Trinkwasseranlage dem Beschluss zufolge trotzdem in den Anwendungsbereich der Trinkwasserverordnung. So sei auf dem Grundstück des Antragstellers keine tatsächliche alternative Trinkwasserversorgung vorhanden, aus der Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird, stellt das Gericht fest.


Brunnen steht nicht zusätzlich zu  Wasserversorgungsanlage zur Verfügung


Der Brunnen stehe damit nicht zusätzlich zu einer Wasserversorgungsanlage zur Verfügung. Zwar bestehe grundsätzlich ein Grundstücks- bzw. Hausanschluss an den Zweckverband Wasserversorgung, da aber kein Wasserzähler vorhanden sei, werde das Grundstück des Antragstellers nicht durch diesen versorgt. Auf eine mögliche Verpflichtung des Antragstellers, einen Wasserzähler einzubauen und sich an die Versorgung des Zweckverbandes anzuschließen, komme es hier nicht an.


Der durch die Trinkwasserverordnung bezweckte Gesundheitsschutz könnte durch das Abstellen auf eine mögliche Versorgung durch den Zweckverband nicht sichergestellt werden, stellt das Gericht fest. Auch ergebe sich im Rahmen der summarischen Prüfung nicht, ob tatsächlich das Leitungsnetz des streitgegenständlichen Anwesens unmittelbar angeschlossen ist.


Eigentümer ist Inhaber einer Kleinanlage zur Eigenversorgung


Der Eigentümer ist dem Beschluss zufolge als Inhaber einer Kleinanlage zur Eigenversorgung nach der TrinkwV gesetzlich verpflichtet, jährlich die geforderten Parameter untersuchen zu lassen und den Untersuchungsbefund dem Landratsamt vorzulegen. Es handle sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine Wasserversorgungsanlage einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser-Installation, aus der pro Tag weniger als zehn Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden. Der Eigentümer verwende dieses Wasser auch nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit, stellt das Gericht fest.


Beeinträchtigung nicht unverhältnismäßig


Die Beeinträchtigung der Rechte des Eigentümers ist dem Beschluss zufolge nicht unverhältnismäßig zu den durch die Trinkwasseruntersuchung geschützten Rechtsgütern der menschlichen Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit. Ermessensfehler sind dem Gericht zufolge nicht ersichtlich.


Auch sei der Antragssteller verpflichtet, die Kosten für die Durchführung der Trinkwasseruntersuchung selbst zu tragen, wie das IfSG dies festlege. Der Streitwert wird vom Gericht auf 50 Euro festgelegt; er ergebe sich aus der Hälfte des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an der Trinkwasseruntersuchung, die durch das Gericht mit 100 Euro bewertet wird.