Verwaltungsmaßnahmen, etwa auf Grundlage der Landes-Düngeverordnung, sind abzuwarten, bevor um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht werden kann. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier den Eilantrag der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs auf Feststellung, dass die Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht den Restriktionen der rheinland-pfälzischen Landesdüngeverordnung unterworfen ist, in einem Beschluss abgelehnt (Aktenzeichen: 9 L 5154/19.TR vom 22.1.2020).
Die Antragsteller haben den gegen den Landkreis Vulkaneifel gerichteten Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass die Landesdüngeverordnung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei, so das Gericht zum Sachverhalt. Der Landkreis Vulkaneifel sei zuständig dafür, etwaige Bescheide auf der Grundlage der Landesdüngeverordnung zu erlassen, so dass er der richtige Antragsgegner sei.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller bereits als unzulässig abgelehnt, da ihnen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Begehren der Antragsteller ziele letztendlich auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ab, weil ihnen gegenüber noch keine auf Basis der Landesdüngeverordnung gestützten Bescheide ergangen seien.
Die Verwaltungsgerichtsordnung gewähre im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Prinzip der Gewaltenteilung jedoch grundsätzlich keinen vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und Aufgabenerfüllung durch richterliche Anordnungen einzuengen. Vielmehr läge den einschlägigen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung der Gedanke zugrunde, dass es in der Regel zumutbar ist, Verwaltungsmaßnahmen abzuwarten und anschließend um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen.
Eine von diesen Grundsätzen abweichende Ausnahme komme im Einzelfall lediglich dann in Betracht, wenn anderenfalls irreversible Fakten geschaffen würden und nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei.
Über die Gültigkeit der Düngeverordnung in der Sache konnte dem Gericht zufolge damit noch keine Aussage getroffen werden. Gegen die Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.