Mit Beschluss vom 29.11.2019 (7 B 1.19) hat das BVerwG entschieden, dass einem Landwirt ein Ausgleichsanspruch nach § 52 Abs. 5 WHG zusteht, wenn durch eine Änderung der Schutzgebietsverordnung für ein Wasserschutzgebiet nachträglich (hier: ab 2011) die Aufbringung von Klärschlamm untersagt wird. Dem stünden die Bestimmungen des KrwG über die ordnungsgemäße Ausbringung von Abfällen, hier insbesondere § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrWG, nicht (stets) entgegen. Daher habe das Oberverwaltungsgericht Lüneburg das 2011 hinzugekommene Verbot zu Recht als erhöhte Anforderung an die dortige ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von § 52 Abs. 5 WHG gewertet.